Stille Beteiligung der eigenen Kinder: Gestaltung mit Herz und Strategie
Als Geschäftsführerin tragen Sie Verantwortung – fürs Unternehmen, fürs Team, oft auch für die Familie. Wenn es um langfristige Vermögensplanung oder Nachfolge geht, rückt oft ein Thema in den Fokus: Wie kann ich meine Kinder heute schon fair einbinden – ohne Kontrolle abzugeben?
Zuletzt aktualisiert am: 24. Oktober 2025

Eine besonders flexible und familienfreundliche Möglichkeit: Die stille Beteiligung Ihrer (auch minderjährigen) Kinder an Ihrem Unternehmen. Sie bleiben alleinige Gesellschafterin – Ihre Kinder partizipieren finanziell. Das bringt nicht nur strategische Vorteile, sondern kann auch steuerlich clever sein. Doch es gibt wichtige Unterschiede und rechtliche Hürden, die Sie kennen sollten.
Was ist eine stille Gesellschaft?
Eine stille Gesellschaft ist nach außen nicht sichtbar – eine Beteiligung „im Hintergrund“. Ihre Tochter oder Ihr Sohn bringt Kapital in Ihr Unternehmen ein – etwa aus angespartem Geld oder Schenkungen – und erhält dafür Anteile am Gewinn.
Die Einlage fließt vollständig in Ihr Betriebsvermögen – rechtlich und steuerlich bleibt die Verantwortung bei Ihnen als Unternehmerin. Ihre Kinder haften nicht. Es gibt zwei Varianten:
Typisch still oder atypisch still?
- Typisch stille Gesellschaft
- Ihre Kinder beteiligen sich nur am Gewinn – nicht an Wertzuwachs oder stillen Reserven.
- Steuerlich erzielen sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die Kapitalertragsteuer anfällt.
- Für Sie als Geschäftsführerin sind die Gewinnanteile Betriebsausgaben, wenn die Einlage betrieblich genutzt wird.
- Die Beteiligung ist eher passiv, vergleichbar mit einem stillen Darlehen.
- Atypisch stille Gesellschaft
- Hier wird es komplexer: Ihre Kinder erhalten auch Anteile an den stillen Reserven, also am Wertzuwachs Ihres Unternehmens.
- Sie gelten steuerlich als Mitunternehmer:innen – das bedeutet Mitspracherecht und höhere Verantwortung.
- Diese Variante erfordert deutlich mehr Abstimmung mit dem Finanzamt – und kann zur gewerblichen Mitunternehmerschaft führen.
Für die meisten Unternehmerinnen mit jüngeren Kindern ist die typisch stille Beteiligung die sichere, steuerlich unkritischere Wahl.
Beteiligung minderjähriger Kinder – was ist zu beachten?
Gerade bei minderjährigen Kindern ist rechtliche Klarheit Pflicht. Denn sie dürfen nicht selbst Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen. Das bedeutet:
- Der Vertrag muss von den Sorgeberechtigten (meist den Eltern) geschlossen werden.
- Bei bestimmten Regelungen – etwa Gewinnbeteiligung, Nachschusspflicht oder atypischer Beteiligung – ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig (Familiengericht).
- Die Einlage sollte nachweislich Vermögen des Kindes sein (z. B. Schenkung oder Sparguthaben).
Tipp: Auch wenn es „familiär“ wirkt – dokumentieren Sie alles sauber vertraglich, am besten mit steuerlicher und anwaltlicher Beratung.
Steuerliche Eckpunkte für Sie als Geschäftsführerin
- Ihre Kinder erhalten Gewinnanteile, die steuerlich bei ihnen als Kapitalerträge gelten.
- Sie können diese Beträge als Betriebsausgabe abziehen – das reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
- Keine Umsatzsteuerpflicht auf die Gewinnanteile.
- Der stille Gesellschafter haftet nicht mit eigenem Vermögen – das Risiko bleibt bei Ihnen.
Fazit: Beteiligung mit Weitblick
Die stille Beteiligung von Kindern kann eine liebevolle Geste und ein cleveres strategisches Instrument zugleich sein. Sie zeigen früh Vertrauen, binden Ihre Familie ein – und schaffen finanzielle Perspektiven, ohne Macht oder Entscheidungsgewalt abzugeben. Gerade für Unternehmerinnen mit Familienverantwortung ist das eine elegante Lösung, Verantwortung zu teilen, ohne Kontrolle zu verlieren.
Aber: Holen Sie sich Beratung – steuerlich und rechtlich. Denn so individuell Ihre Familie ist, so individuell sollte auch Ihre Gestaltung sein.