Tätigkeit zuweisen

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Tätigkeit zuweisen

Durch das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) verankerte Weisungsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, sofern diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Änderungen im Arbeitsverhältnis

Die Ausübung des Weisungsrechts ist für den Arbeitgeber der unkomplizierteste Weg, um Änderungen im Arbeitsverhältnis durchzusetzen, da er dies formlos machen kann und außerdem keine Fristen einhalten muss.

Keine Überprüfung

Darüber hinaus können die Gründe, die ihn zur einseitigen Anordnung bewegen, nicht daraufhin überprüft werden, ob sie zwingend sind und die Anordnung quasi unvermeidbar ist. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung lediglich auch
die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und darf nicht willkürlich handeln.

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