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Krypto als Arbeitslohn?

Dürfen Arbeitgeber Gehaltsbestandteile in Kryptowährung auszahlen? Grundsätzlich ja, sagt das BAG – aber nur  unter strengen Voraussetzungen: Eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Form von Ether (ETH) kann als Sachbezug wirksam sein, sofern sie im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Der unpfändbare Anteil des  Arbeitsentgelts muss jedoch in Euro ausgezahlt werden

Krypto als Arbeitslohn?

Im Entscheidungsfall hatte eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, das sich u.a. mit Kryptowährungen befasst, den Arbeitgeber verklagt und ausstehende Provisionen eingefordert. Arbeitsvertraglich war ein Provisionsanspruch in Kryptowährung auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart.

Die Provision sollte dabei zunächst in Euro ermittelt und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum aktuellen Wechselkurs in ETH umgerechnet und erfüllt werden. Das ist jedoch nicht passiert, obwohl die Dame mehrfach dazu aufgefordert und ihr Wallet mitgeteilt hatte.

Als das Unternehmen die offenen Ansprüche erst Jahre später pauschal in Euro beglich, kam es zum Rechtsstreit. Die Klägerin verlangte die ursprünglich vereinbarte Auszahlung von 19,194 ETH.

Kryptowährungen sind (unter Bedingungen) erlaubt

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stellte klar: Eine Auszahlung in Kryptowährung ist kein Geld im Sinne von § 107 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung), kann aber als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 GewO gelten – sofern sie objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Entscheidend ist dabei:

  1. Die Kryptovereinbarung muss klar und eindeutig arbeitsvertraglich geregelt sein.
  2. Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts darf nicht in Kryptowährung erfolgen – er muss in Euro ausgezahlt werden.
  3. Wird gegen die Pfändungsfreigrenzen verstoßen, ist die Vereinbarung teilweise nichtig.

Unpfändbarer Betrag in Euro

Dass zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden muss, hat einen wichtigen Grund. Damit will man u.a. sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, erst den Sachbezug in Euro umzutauschen oder sogar Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

Das Verfahren wurde zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen, da die Vorinstanz die Pfändungsfreigrenzen nicht korrekt berechnet hatte (BAG, 16.04.2025 – 10 AZR 80/24.)

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa

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