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Gewinnausschüttung richtig bescheinigen: So erfüllen GmbHs ihre Pflicht gegenüber Gesellschaftern

Kapitalerträge sind steuerpflichtig – das ist bekannt. Doch bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung tun sich GmbHs oft schwer. Dabei ist sie Pflicht – und zwar nach amtlichem Muster. Worauf es bei der Gewinnausschüttung ankommt, lesen Sie hier.

Gewinnausschüttung: Steuerbescheinigung ist Pflicht

In vielen GmbHs Alltag: Die Gesellschafterversammlung beschließt die Ausschüttung des Gewinns. Am Zahltag fließt die Nettoausschüttung an die Anteilseigner – und die GmbH führt Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab. Doch ein entscheidender Schritt darf dabei nicht fehlen: die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung an den Gesellschafter.

Diese Bescheinigung ist für die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters notwendig – und sie muss exakt dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen.

Was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Nach § 43 Abs. 1 EStG muss jede GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung ausstellen – unabhängig davon, ob Kapitalertragsteuer einbehalten wurde oder nicht. Das gilt:

  • bei Gewinnausschüttungen,
  • bei verdeckten Gewinnausschüttungen,
  • bei sonstigen Bezügen nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung.

Wichtig: Für die Steuerbescheinigung gilt ein amtliches Muster – Abweichungen bei Aufbau und Reihenfolge der Angaben sind nicht erlaubt.

Diese Angaben müssen enthalten sein:

Nutzen Sie für die Bescheinigung immer den aktuellen amtlichen Vordruck, z. B. „Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft“. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Name und Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge
  • Datum des Gesellschafterbeschlusses zur Gewinnausschüttung
  • Auszahlungstag oder Zeitraum
  • Art und Höhe der Kapitalerträge
  • Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
  • ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Tipp: Ein zusätzliches Adressfeld dürfen Sie ergänzen – alle anderen Felder müssen exakt übernommen werden.

Was zählt als „Kapitalertrag“?

Nicht nur reguläre Dividenden oder Gewinnanteile unterliegen dieser Bescheinigungspflicht. Auch folgende Leistungen fallen darunter:

  • verdeckte Gewinnausschüttungen
  • nachträgliche Bezüge bei Auflösung oder Kapitalherabsetzung
  • Sonderzahlungen, die als Ertrag gelten

Fazit

Für GmbHs mit aktiven Gesellschafter-Geschäftsführern gehört die Gewinnausschüttung zur Routine. Die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung ist dabei kein Nebenschauplatz, sondern Pflicht. Nutzen Sie das amtliche Muster, prüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit – und vermeiden Sie so Ärger bei Betriebsprüfungen oder in der persönlichen Steuererklärung Ihrer Gesellschafter.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung