Gewinnausschüttung richtig bescheinigen: So erfüllen GmbHs ihre Pflicht gegenüber Gesellschaftern
Kapitalerträge sind steuerpflichtig – das ist bekannt. Doch bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung tun sich GmbHs oft schwer. Dabei ist sie Pflicht – und zwar nach amtlichem Muster. Worauf es bei der Gewinnausschüttung ankommt, lesen Sie hier.
Zuletzt aktualisiert am: 30. Januar 2026

Gewinnausschüttung: Steuerbescheinigung ist Pflicht
In vielen GmbHs Alltag: Die Gesellschafterversammlung beschließt die Ausschüttung des Gewinns. Am Zahltag fließt die Nettoausschüttung an die Anteilseigner – und die GmbH führt Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab. Doch ein entscheidender Schritt darf dabei nicht fehlen: die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung an den Gesellschafter.
Diese Bescheinigung ist für die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters notwendig – und sie muss exakt dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen.
Was ist gesetzlich vorgeschrieben?
Nach § 43 Abs. 1 EStG muss jede GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung ausstellen – unabhängig davon, ob Kapitalertragsteuer einbehalten wurde oder nicht. Das gilt:
- bei Gewinnausschüttungen,
- bei verdeckten Gewinnausschüttungen,
- bei sonstigen Bezügen nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung.
Wichtig: Für die Steuerbescheinigung gilt ein amtliches Muster – Abweichungen bei Aufbau und Reihenfolge der Angaben sind nicht erlaubt.
Diese Angaben müssen enthalten sein:
Nutzen Sie für die Bescheinigung immer den aktuellen amtlichen Vordruck, z. B. „Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft“. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
- Name und Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge
- Datum des Gesellschafterbeschlusses zur Gewinnausschüttung
- Auszahlungstag oder Zeitraum
- Art und Höhe der Kapitalerträge
- Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
- ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Tipp: Ein zusätzliches Adressfeld dürfen Sie ergänzen – alle anderen Felder müssen exakt übernommen werden.
Was zählt als „Kapitalertrag“?
Nicht nur reguläre Dividenden oder Gewinnanteile unterliegen dieser Bescheinigungspflicht. Auch folgende Leistungen fallen darunter:
- verdeckte Gewinnausschüttungen
- nachträgliche Bezüge bei Auflösung oder Kapitalherabsetzung
- Sonderzahlungen, die als Ertrag gelten
Fazit
Für GmbHs mit aktiven Gesellschafter-Geschäftsführern gehört die Gewinnausschüttung zur Routine. Die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung ist dabei kein Nebenschauplatz, sondern Pflicht. Nutzen Sie das amtliche Muster, prüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit – und vermeiden Sie so Ärger bei Betriebsprüfungen oder in der persönlichen Steuererklärung Ihrer Gesellschafter.