Fünftelregelung bei Einmalzahlungen: Nur bei echter Zusammenballung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil erneut betont, dass die Voraussetzungen der steuerbegünstigenden Fünftelregelung streng auszulegen sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten genau prüfen, wann eine begünstigte Besteuerung möglich ist – und wann nicht.
Zuletzt aktualisiert am: 1. August 2025

Der Streitfall im Überblick
Eine Gesellschafterin hatte ursprünglich eine Pensionszusage erhalten, die später in eine Kapitalzahlung umgewandelt wurde. Statt der vereinbarten Einmalzahlung erhielt sie jedoch Teilbeträge verteilt über mehrere Jahre (2017–2019). Die GmbH hatte die Zahlung als Arbeitslohn behandelt und entsprechend Lohnsteuer abgeführt.
Die Steuerpflichtige beantragte rückwirkend die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG, da es sich um eine Abfindung handele. Das Finanzamt und später auch der BFH lehnten ab: Es fehle an einer Zusammenballung der Einkünfte – einer zwingenden Voraussetzung für die Tarifermäßigung.
BFH-Urteil vom 15.12.2022, Az.: VI R 19/21
Die Fünftelregelung ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte, die nicht regelmäßig anfallen und in einem einzigen Jahr zufließen. Typische Fälle:
- Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Nachzahlungen für mehrere Jahre
- Kapitalabfindungen für Pensionszusagen
- Entschädigungsleistungen
Damit die Regelung angewendet werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen – wie im Urteilsfall durch die Zahlung über mehrere Jahre – ist die Anwendung ausgeschlossen.
- Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Gesetzes
- Eine Zusammenballung im selben Kalenderjahr
- Der Zufluss in (nahezu) einer Summe
Die Wirkung der Fünftelregelung
Ziel der Regelung ist es, den Progressionseffekt bei einmaligen Zahlungen abzumildern. Der steuerpflichtige Betrag wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was zu einer geringeren Gesamtsteuerlast führt.
So funktioniert sie:
- Berechnung der Steuer auf das normale Einkommen
- Hinzurechnung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte
- Steuerdifferenz × 5 ergibt die Steuer auf den Sonderbetrag
Ausnahmefälle: Wann Teilzahlungen dennoch begünstigt sein können
Der BFH nennt einige Ausnahmefälle, in denen trotz Teilzahlungen die Fünftelregelung greifen kann. Diese Ausnahmen gelten aber nur, wenn sie nachweisbar und plausibel sind. Im Streitfall wurde keiner dieser Punkte erfüllt.
- Kleine Nebenleistung: Spätere Zahlung < 10 % der Hauptleistung
- Zusätzliche Zahlung aus Fürsorgegründen: etwa Härtefälle
- Unverschuldete Teilzahlung: z. B. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
Praxistipp für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind nicht mehr gesetzlich verpflichtet, die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG entfällt ab 2025). Dennoch sollten vor größeren Einmalzahlungen im Unternehmen folgende Punkte geprüft werden:
- Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit?
- Erfolgt die Auszahlung in einer Summe im selben Jahr?
- Ist die Höhe der Zahlung im Verhältnis zum Jahresgehalt erheblich?
Fazit
Die Fünftelregelung ist steuerlich attraktiv, aber rechtlich anspruchsvoll. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten bei Einmalzahlungen oder Kapitalabfindungen genau prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Betrag auf mehrere Jahre verteilt, entfällt in der Regel die Steuervergünstigung – auch dann, wenn der Empfänger die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
Ihr Berechnungsbeispiel zur Fünftelregelung
So berechnen Sie die Steuervergünstigung.
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