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Freigestellte Mitarbeiter müssen nicht sofort auf Jobsuche gehen

Wer einen Mitarbeiter freistellt, trägt weiterhin die Gehaltskosten – auch wenn dieser nicht sofort einen neuen  Job sucht. Arbeitnehmer müssen sich zwar grundsätzlich um eine neue Stelle bemühen, aber nicht zwangsläufig  vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnehmen.

Freigestellte Mitarbeiter müssen nicht sofort auf Jobsuche gehen

Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmen einem Senior Consultant Ende März 2023 zum 30. Juni 2023 ordentlich gekündigt und ihn für die gesamte Kündigungsfrist – unter Anrechnung seines Resturlaubs – von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitnehmer meldete sich kurz darauf arbeitssuchend, erhielt aber erst ab Juli Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit.

Der Arbeitgeber hingegen schickte ihm bereits im Mai und Juni insgesamt 43 Stellenangebote. Da sich der Mitarbeiter erst Ende Juni auf einige dieser Stellen bewarb, verweigerte das Unternehmen die Gehaltszahlung für den letzten Monat der Kündigungsfrist. Es argumentierte, der Arbeitnehmer hätte sich früher aktiv um eine neue Stelle bemühen müssen.

Freigestellte Mitarbeiter: Arbeitgeber bleibt zahlungspflichtig

Das BAG wies die Klage des Arbeitgebers zurück: Die Arbeitgeberseite habe den Arbeitnehmer einseitig freigestellt und befand sich damit im Annahmeverzug. Das bedeutet, sie musste weiterhin das vertraglich vereinbarte Gehalt zahlen – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter eine neue Stelle sucht oder nicht.

Eine fiktive Anrechnung eines nicht erzielten Verdiensts sei nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich völlig untätig verhält. Eine Verpflichtung, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Anstellung anzutreten, bestehe nicht.

Freistellung gut abwägen

Das Urteil zeigt: Eine Freistellung kann für Arbeitgeber teuer werden. Wer sich die Gehaltszahlung während der Kündigungsfrist sparen will, sollte eine einvernehmliche Lösung anstreben (BAG, 12.02.2025 – 5 AZR 127/24).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa

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