Download: Musterklausel Kurzarbeit

Als Kurzarbeit wird in arbeitsrechtlicher Hinsicht das vorübergehende teilweise Ruhen der Arbeitspflicht auf der einen (Arbeitnehmer-)Seite bei entsprechendem Ruhen der Vergütungspflicht auf der anderen (Arbeitgeber-)Seite bezeichnet. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch Anordnung auf der Grundlage seines Weisungsrechts einführen. Hierfür bedarf es vielmehr einer kollektivrechtlichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder einzelvertraglichen Vereinbarung.
Einzelvertragliche Vereinbarungen können dabei bereits im Arbeitsvertrag als sogenannte Vorratsvereinbarungen geschlossen werden oder aber aus konkretem Anlass.
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Muster
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