Arbeitszeiten

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Arbeitszeiten

Aus Arbeitgebersicht stellt der am konkreten Bedarf ausgerichtete flexible Personaleinsatz den Idealfall dar. Das Gesetz hält hierfür zwar einige Gestaltungsmöglichkeiten bereit, allerdings nur in engen Grenzen.

Gesetzesänderung eröffnet neue Optionen bei der Arbeit auf Abruf

Nahezu unbemerkt hatte sich mit der Einführung der Brückenteilzeit zum 01.01.2019 eine weitere Änderung im Teilzeitrecht vollzogen, und zwar bei den Vorschriften zur Arbeit auf Abruf. Die in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Abrufarbeit ermöglicht es einem Arbeitgeber, die Lage der Arbeitszeit und die Dauer der Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu bestimmen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.

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