Download: Einsichtsrecht kurz und knapp

Damit ein GmbH-Gesellschafter sein Informationsrecht wahrnehmen kann, benötigt er entsprechende Informationen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in § 51a GmbHG.
Dieses garantierte Auskunftsrecht gilt unabhängig vom Umfang der Beteiligung und kann auch nicht durch vertragliche Regelungen, z.B. im Gesellschaftsvertrag, abbedungen oder eingeschränkt werden.
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Fragenkatalog
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