Einsichtsrecht

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Einsichtsrecht

Damit ein GmbH-Gesellschafter sein Informationsrecht wahrnehmen kann, benötigt er entsprechende Informationen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in § 51a GmbHG.

Dieses garantierte Auskunftsrecht gilt unabhängig vom Umfang der Beteiligung und kann auch nicht durch vertragliche Regelungen, z.B. im Gesellschaftsvertrag, abbedungen oder eingeschränkt werden.

Ausgewählte Fragen zum Thema „Einsichtsrecht kurz und knapp“ finden Sie in unserem kostenlosen Download!

Fragenkatalog

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