22.01.2016

Berichtigung falscher Umsatzsteuerausweise erschwert

Bundesfinanzministeriums präzisiert Ausweispflicht von Unternehmern. Kann schon mal vorkommen: Man stellt eine Rechnung aus – und schon ist es passiert: der auszuweisende Umsatzsteuerbetrag ist höher als man für die berechnete Leistung dem Finanzamt schulden würde. Bislang ließ sich der Fehler mit einer neuen Rechnung bereinigen. Das geht nicht mehr so einfach.

Umsatzsteuerausweise

Umsatzsteuerbetrag zurückzahlen

Kissing. 22. Januar 2016 – Unternehmer müssen den zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2008 entschieden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) zieht jetzt in einem Rundschreiben nach, wie „GmbH-Brief AKTUELL“ (1-2016) unter ausführlicher Nennung der einschlägigen Vorschriften schreibt.

Schon BFH forderte Zurückzahlung

Der BFH hatte demzufolge entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage nur mindere, wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Die Berichtigung müsse dabei für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorgenommen werden. Habe der Unternehmer ein Entgelt bereits vereinnahmt, ändere sich die Bemessungsgrundlage nicht durch eine bloße Vereinbarung, sondern nur durch die tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts.

Voraussetzungen für Berichtigung

Das BMF mache jetzt dementsprechend die Berichtigung von zwei Voraussetzungen abhängig:

  1. Rechnungsberichtigung und
  2. Rückzahlung.

Besteuerungszeitraum nach Erfüllung der Voraussetzungen

Dieses neue Kriterium habe auch Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Berichtigung wirkt: den Besteuerungszeitraum, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung: Dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung muss ein Rückforderungsanspruch zustehen.

Bruttovereinbarung über den Gesamtbetrag

Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger hingegen eine Bruttovereinbarung über den Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer getroffen, spielt, so „GmbH-Brief AKTUELL“, das Rückzahlungskriterium keine Rolle. In diesem Fall verändere sich der Rechnungsgesamtbetrag nicht. Der Leistungsempfänger müsse unabhängig von der konkreten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung stets denselben Betrag aufwenden.

Unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer

Anders bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, z.B. wenn ein Nichtunternehmer Umsatzsteuer ausweist oder keine Leistung erbracht wurde: Dann bleibt es laut BMF bei der bisherigen Rechtslage. Eine Rückzahlung durch den Unternehmer an den Rechnungsempfänger werde hier nicht vorausgesetzt.

Berichtigung wie bisher

Die Berichtigung des geschuldeten Betrags erfolge wie bisher. Anstelle der Rückzahlung sei hier erforderlich, dass der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder diesen wieder berichtigt hat.

Leistender muss vorfinanzieren

„GmbH-Brief AKTUELL“: „Das BMF erschwert mit seinem Schreiben die Berichtigung.“ Hat der Unternehmer den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag bereits an sein Finanzamt abgeführt, bekomme er diesen Betrag nur erstattet, wenn er ihn zuvor an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Der Leistende sei damit zur Vorfinanzierung des Betrags verpflichtet.

BFH-Entscheidung bleibt abzuwarten

Voraussetzung: Es bleibt bei dem Schreiben des Ministeriums. Jedoch steht noch die Entscheidung des BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren aus. Der Newsletter für Steuervorteile rät, gegen eine Rückzahlung Einspruch zu erheben und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Verfahrens oder die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel