12.03.2020

Arbeitgeber dürfen Firmenwagen nicht willkürlich entziehen

Sie sind eines Mitarbeiters überdrüssig. Fristlos kündigen geht nicht, dann aber wenigstens sofort freistellen. Doch da ist noch der Firmenwagen. Den soll er Ihnen zurückgeben. Aber das ist nicht so einfach. Als Arbeitgeber sollten Sie hier einige Dinge berücksichtigen.

Firmenwagen entziehen

Dürfen Sie als Arbeitgeber den Firmenwagen zurückverlangen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst kommt es darauf an, ob Sie im Überlassungsvertrag einen Widerrufsvorbehalt erklärt haben. Dann muss die sofortige Rückforderung billigem Ermessen entsprechen.

Was ist nötig, damit Sie als Arbeitgeber die Herausgabe verlangen können?

Als Arbeitgeber haben Sie Ihrem Mitarbeiter den Firmenwagen ja zur privaten Nutzung überlassen. Er ist also Teil des vereinbarten Entgelts. Deswegen können Sie nach der Rechtsprechung ihm den Firmenwagen nur auf dem Wege einer Änderungskündigung oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalts wieder entziehen. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist aber nur wirksam, wenn Sie die einzelnen Widerrufsgründe klar und verständlich formuliert haben und sie Ihren Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Für den Fall einer Kündigung und einer wirksamen Freistellung hat die Rechtsprechung ausdrücklich einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt für zulässig erklärt.

Nochmal die Frage: können Sie als Arbeitgeber den Wagen zurückverlangen?

Nein, jedenfalls nicht willkürlich – und selbst dann nicht, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt erklärt wurde. Sie als Arbeitgeber müssen vielmehr billiges Ermessen wahren, also auch die Interessen des Mitarbeiters an der Beibehaltung der Nutzung angemessen bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Was heißt „billiges Ermessen“?

Es ist gewahrt, wenn Sie als Arbeitergeber nicht nur Ihre, sondern auch die Interessen Ihres Mitarbeiters umfassend gewürdigt und beides sorgfältig gegeneinander abgewogen haben.

Was beachten Sie als Arbeitgeber, wenn Sie den Firmenwagen entziehen?

Dann müssen Sie die nachstehend aufgeführten Aspekte berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abwägen. Für Sie als Arbeitgeber sind dabei folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Haben Sie den Pkw in erster Linie für Kundenbesuche überlassen?
  • Benötigen Sie den Pkw anderweitig dringend?
  • Bestehen sonstige betriebliche Gründe für eine Herausgabe des Dienstwagens?
  • Liegen in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters Gründe vor, die für einen Widerruf sprechen?

Auf Seite Ihres Mitarbeiter spielen folgende Umstände eine Rolle:

  • Steht Ihrem Mitarbeiter sonst kein anderer Pkw zur Verfügung?
  • Ist Ihr Mitarbeiter privat dringend auf den Pkw angewiesen?
  • Muss Ihr Mitarbeiter den geldwerten Vorteil trotz dem Entzug versteuern?
  • Kann Ihr Mitarbeiter sonstige Gründe anführen, die gegen den Widerruf sprächen?

Zum dritten Mal: dürfen Sie den Wagen zurückverlangen?

Steht die Überlassung des Firmenwagens unter einem wirksamen Widerrufsvorbehalt und haben Sie als Arbeitgeber bei der Ausübung des Widerrufsrechts billiges Ermessen gewahrt, können Sie den Firmenwagen mit sofortiger Wirkung herausverlangen. Sie brauchen keine Ankündigungs- oder Auslauffrist einzuhalten. Sie brauchen noch nicht einmal Ihrem Mitarbeiter eine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zahlen.

Autor*in: Franz Höllriegel