31.05.2016

Neues zur ATEX-Richtlinie

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU hat die bisherige ATEX-Richtlinie 94/9/EG abgelöst. Ihre Neufassung war durch die Anpassung an den EG-Beschluss 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten nötig geworden. Ziel dieses Beschlusses ist, gemeinsame Verfahren festzulegen, die für die Harmonisierung der Bedingungen zur europaweiten Vermarktung von Produkten in der EU gelten. Insbesondere die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure wie Hersteller, Einführer und Händler entlang der Produktkette sollen klarer verteilt und definiert werden.

Explosion

Alte wie neue ATEX-Richtlinie gelten für Produkte und Arbeitsmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Die Richtlinie regelt deren Inverkehrbringen, das Einhalten der Sicherheitsanforderungen, das Konformitätsverfahren und die verpflichtende CE-Kennzeichnung.

Grundsätzlich gilt:

  • Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Produkt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmt. Er ist für das Durchführen einer Konformitätsbewertung zuständig. Stellt er fest, dass sein Produkt den wesentlichen europäischen Normanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht, muss er das CE-Zeichen auf dem Produkt anbringen. Erst dann darf er sein Produkt auf den Markt bringen. Zu den Pflichten des Herstellers gehört auch die Beigabe einer verständlichen Betriebsanleitung. Dies wird explizit gefordert.
  • Der Einführer muss gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Auch hat er Sorge zu tragen, dass das Produkt mit den erforderlichen technischen Unterlagen versehen ist sowie mit der Konformitätskennzeichnung. Er muss das Vorhandensein der Technik-Dokumentation prüfen.
  • Der Händler muss – so formuliert es die Europäische Kommission – „gebührende Sorgfalt walten lassen und ebenfalls überprüfen, ob das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und die erforderlichen Unterlagen vorliegen“, z.B. die Betriebsanleitung sowie Informationen zur Sicherheit.

Neue Explosionsschutzprodukteverordnung

Mitte Januar 2016 wurde die neue Explosionsschutzprodukteverordnung als Umsetzung der neuen ATEX-Richtlinie in deutsches Recht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie erschien als Neufassung der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und setzt die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU 1:1 um. Am 20. April 2016 trat die neue Explosionsschutzprodukteverordnung in Kraft.

Abschnitt 2 der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung; 11. ProdSV) führt zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure in § 6 aus:

Zu den besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers gehört folgendes:

(4) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Aussage gibt nicht genau die Anforderung der Richtlinie wieder, denn diese spricht in Kapitel 2, Artikel 6, Punkt 8 davon, dass die Endnutzer die Betriebsanleitung „leicht verstehen können“ bzw. hier können Zweifel aufkommen, ob die Richtlinie 1:1 umgesetzt wurde und ob hier eine Nachbesserung angebracht wäre. Experten dürften sich darüber einig sein, dass beide Aspekte, also die Sprache des Verwenders sowie die Verständlichkeit, gleichwohl essenziell sind und in allen Anforderungen gleichermaßen genannt werden sollten.

(5) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Punkt (4) wird in der Verordnung ebenfalls bei den Pflichten des Einführers sowie des Händlers genannt, d.h. beide sind verpflichtet, diesen Punkt zu prüfen. Geprüft werden muss seitens des Händlers auch, ob die technischen Unterlagen zur CE-Konformitätserklärung vorliegen und in Ordnung sind, z.B. Prüfberichte. Dadurch soll einer Verantwortungsverschiebung auf den Hersteller vorgebeugt werden, d.h. der Händler ist hier in der Pflicht und haftet mit, wenn er eine Prüfung versäumt.

Interessant ist, dass Punkt (5) nicht bei den von Einführer und Händler zu prüfenden Punkten aufgeführt wird. Was bedeutet, dass diese nicht zu prüfen brauchen, ob die Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung sowie die Sicherheitsinformationen klar, verständlich und deutlich sind. Das wäre eine Unterbrechung der Prüfungskette und würde erklären, warum so viele unverständliche und ungenügende Kennzeichnungen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen den Weg zum Verbraucher finden.

Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im Produkt „Technische Dokumentation“.

Autor*in: Kornelius R. Böcher (Technik-Redakteur in einem Maschinenbauunternehmen)