10.10.2018

Herausforderung Gebrauchtmaschinen

Worauf kommt es bei der Bereitstellung von Gebrauchtmaschinen im Wesentlichen an? Darauf, dass die gebrauchte Maschine sicher ist. Und wann ist eine gebrauchte Maschine im rechtlichen Sinne sicher? Wenn die gebrauchte Maschine alle Sicherheitsanforderung erfüllt, die geltendes Recht an sie stellt. „Legal Compliance” ist das Schlüsselwort, also die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen.

Maschinenteile

Was heißt das nun für Gebrauchtmaschinen?

Je nach Fallgestaltung kommen für eine Gebrauchtmaschine unterschiedliche Kombinationen von rechtlichen Anforderungen zum Tragen. Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Importeure), die – in welcher Form auch immer – mit Gebrauchtmaschinen zu tun haben, sollten diese rechtlichen Anforderungen kennen und umsetzen.

Was sagt das Gesetz: Rechtliche Grundlagen

Gebrauchte Maschinen sind je nach Bereitstellungskontext von unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen betroffen. Dies sind bzw. können sein:

Gebrauchtmaschinen

Ergänzend hinzukommen können je nach Fallgestaltung insbesondere auch rechtliche Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Grundlegend richtungsweisend: der „Blue Guide”

Der Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien („Blue Guide”) wurde im Jahr 2000 veröffentlicht und ist seither zu einem der wichtigsten Referenzdokumente geworden. Er erläutert, wie die nach dem neuen Konzept verfassten Rechtsvorschriften umzusetzen sind, und leistet so einen Beitrag zum besseren Verständnis der Produktvorschriften der EU.

Der Leitfaden richtet sich an die Mitgliedstaaten sowie an all jene, die mit den Vorschriften zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und eines hohen Schutzniveaus innerhalb der Union vertraut sein sollten (z.B. Handels- und Verbraucherverbände, Normungsorganisationen, Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertungsstellen und Gewerkschaften).

Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich lediglich um Leitlinien – Rechtskraft kommt ausschließlich den jeweiligen Harmonisierungsrechtsakten der Union zu.

Download: Den Blue Guide können Sie herunterladen unter: www.weka-manager-ce.de

Gebrauchtmaschinen: Geltungsbereich der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften

  • Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für alle Produkte, die in Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen. Sobald sie an den Endbenutzer übergehen, gelten sie nicht mehr als neue Produkte, und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union finden keine Anwendung mehr.
    Der Betrieb oder die Verwendung des Produkts durch den Endbenutzer unterliegt nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Sie könnten jedoch anderen Regelungen unterliegen, insbesondere auf nationaler Ebene.
  • Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen.
  • Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für Enderzeugnisse. Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen.
  • Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für neu hergestellte Produkte, aber auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand sowie Produkte, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikabfällen hervorgehen, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen.
  • Dies betrifft auch aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor der Rechtsakt in Kraft trat.

Gebrauchtmaschinen: Inverkehrbringen

Im Hinblick auf die Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union stellt das Inverkehrbringen den wichtigsten Zeitpunkt dar.

Wenn Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sie den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Somit müssen in der Union hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern importierten neuen oder gebrauchten Produkte den Bestimmungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, wenn sie in Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. […]

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Marktüberwachung dafür sorgen, dass sich nur sichere und konforme Produkte auf dem Markt befinden.

Auf dem Unionsmarkt befindliche gebrauchte Produkte unterliegen bezüglich des freien Verkehrs den in Art. 34 und 36 AEUV festgelegten Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass den Verbrauchern im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereitgestellte gebrauchte Produkte der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen.

[…]

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, sobald ein Produkt auf dem Unionsmarkt erstmalig bereitgestellt (oder in Betrieb genommen) wird. Sie kommen demnach auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand zur Anwendung, auch für Produkte, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikabfällen hervorgehen, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen, nicht jedoch für derartige Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden.

Dies betrifft auch aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Kraft traten.

Gebrauchtmaschinen: Wer fungiert als Hersteller?

Der Blue Guide definiert den Hersteller in Punkt 3.1 so:

  • Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
  • Der Hersteller ist für die Konformitätsbewertung seines Produkts zuständig und muss bestimmte Anforderungen erfüllen, zum Beispiel in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit.
  • Bringt ein Hersteller ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr, so muss er unabhängig davon, ob er in einem Drittland oder einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, dieselben Anforderungen erfüllen.
  • Bei gefährlichen oder nichtkonformen Produkten muss der Hersteller mit den zuständigen nationalen Marktaufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Im Übrigen müssen Personen, die gebrauchte Produkte aus einem Drittland oder nicht für den Unionsmarkt entworfene oder hergestellte Produkte auf den Markt bringen, die Rolle des Herstellers übernehmen.

Gebrauchtmaschinen: CE-Kennzeichnung?

Nicht alle Produkte sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung erstreckt sich auf alle Produkte, die unter Richtlinien fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen, und für den Unionsmarkt bestimmt sind.

Demnach sind folgende Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen:

  • alle neuen Produkte, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden
  • aus Drittländern importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Produkt Maschinenverordnung.

 

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)