27.06.2017

EMV im Maschinen- und Anlagenbau

Betriebsmittel, d.h. Geräte und ortsfeste Anlagen, müssen die wesentlichen Anforderungen der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllen, sofern sie dem Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie unterfallen.

Industrieroboter

Dies bedeutet, dass der Hersteller sein Betriebsmittel nach dem Stand der Technik so entwerfen und fertigen muss,

  • dass die von seinem Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln unmöglich ist, und
  • dass sein Betriebsmittel gegen die bei dessen bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen so unempfindlich ist, dass es ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten kann.

Für ortsfeste Anlagen gelten zusätzlich besondere Bestimmungen:

  • ortsfeste Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik installiert werden,
  • und die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten müssen berücksichtigt werden.

Hinweis: Maschinen und Maschinenanlagen sind Betriebsmittel im Sinne der EMV-Richtlinie.

Der Hersteller muss gewährleisten, dass er Maschinen und Anlagen, die er als Geräte in Verkehr bringt, gemäß den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der EMV-Richtlinie entwirft und herstellt. Zum Nachweis erstellt er die geforderten Technischen Unterlagen und führt das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch. Erst dann darf der Hersteller des Geräts die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.

Schnittstelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Rechtliche Abgrenzung

Maschinenrichtlinie Artikel 3 „Spezielle Richtlinien” besagt:

„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht (…).”

Offizieller Kommentar zur rechtlichen Abgrenzung

Der Leitfaden Maschinenrichtlinie kommentiert die Abgrenzung Maschinenrichtlinie/andere Richtlinien in § 89 „Die Maschinenrichtlinie und andere Binnenmarktrichtlinien” wie folgt:

„Neben den speziellen Richtlinien, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, können auf Maschinen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ergänzend noch weitere EU-Richtlinien hinsichtlich jener Aspekte zur Anwendung kommen, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind, beispielsweise elektromagnetische Verträglichkeit (…)”

Der Leitfaden Maschinenrichtlinie kommentiert die Abgrenzung Maschinenrichtlinie/EMV-Richtlinie in § 92 „Richtlinien, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie auf Maschinen bei Gefährdungen anwendbar sind, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind” wie folgt:

„Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)

Die EMV-Richtlinie gilt für Maschinen, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, die elektromagnetische Störungen verursachen oder davon betroffen sein können. Die EMV-Richtlinie erstreckt sich auf Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit im Zusammenhang mit der Funktion von Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie deckt jedoch die Unempfindlichkeit von Maschinen hinsichtlich sicherheitsrelevanter elektromagnetischer Störungen ab, unabhängig davon, ob diese durch Strahlung oder über Kabel übertragen werden – siehe § 184 und § 233.”

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)