13.12.2016

Druckgeräte und Druckbehälter

Eine grundlegende Frage für jeden Hersteller von Produkten, in diesem Fall Druckgeräte, ist die generelle Sicherheit seiner Erzeugnisse, für die er in seiner Herstellereigenschaft die Verantwortung trägt. Diese Verantwortung wird dann wirksam, wenn das Produkt auf dem dafür vorgesehenen Markt bereitgestellt, insbesondere aber in Verkehr gebracht wird.

Druckgerät

Druckgeräte und Maschinenbau

Druckbeanspruchte Elemente kommen in weiten Bereichen des Maschinenbaus und des maschinellen und prozesstechnischen Anlagenbaus vor. Die hierfür im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rechtsvorschriften stellen erneut sog. spezielle Richtlinien nach Art. 3 Maschinenrichtlinie dar. Zwar ist es so, dass im Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG unter der Nr. 1.3.2 das Bruchrisiko beim Betrieb der Maschine abgedeckt ist, es wird jedoch dabei nicht unterschieden, ob dieses Bruchrisiko aus mechanischer (Über-)Beanspruchung resultiert oder aus einem anstehenden „Überdruck“.

Spezielle Aspekte für Druckgeräte

Die Richtlinien für Druckgeräte bzw. einfache Druckbehälter erfassen nun die Gefährdungen aus Druck weitaus genauer und detaillierter als z.B. die Maschinenrichtlinie. Bei Druckgefährdungen und damit für die Auslegung und Fertigung von Druckgeräten und -behältern sowie dafür bestimmte Baugruppen sind somit die speziellen Richtlinien heranzuziehen. Dies kann auch Druckgeräte oder sogar einzelne Druckräume betreffen, die in Maschinen eingebaut werden oder mit diesen verbunden sind.

Hier geltende Rechtsvorschriften sind:

  • Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
  • Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt

Anwendungsbereich Druckgeräterichtlinie

Zunächst unterliegen alle Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar diesen Rechtsvorschriften.

Dieser festgelegte Wert bezieht sich dabei immer auf einen „Überdruck“. Elemente, die z.B. einem Vakuum ausgesetzt sind, unterliegen nicht der Richtlinie. Unter dem Begriff Druckgerät sind nun die folgenden Elemente zusammengefasst:

  • Behälter
  • Rohrleitungen
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
  • druckhaltende Ausrüstungsteile

Schließlich unterliegen dem Begriff Baugruppe auch Kombinationen mehrerer zusammenhängender Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer funktionalen Einheit verbunden werden, der Richtlinie.

Ausnahmen im Zusammenhang mit Maschinen

Mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/68/EU wird eine ganze Reihe von Ausnahmen definiert. Davon sind einige wenige von spezieller Bedeutung auch im Zusammenhang mit dem Maschinenbau:

  1. Geräte, die nach der Einstufung des Art. 13 der Druckgeräterichtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden, aber von der Maschinenrichtlinie erfasst werden, sind vom Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie ausgenommen.
  2. Weiterhin sind Geräte ausgenommen mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion, sondern eher ein untergeordnetes Risiko darstellt. Als Beispiele sind in der Richtlinie genannt: Motoren, einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung; Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen.

Unabhängig von den hier genannten Ausschlussbedingungen bezüglich der Druckgeräterichtlinie muss stets eine ausreichende Sicherheit gegen vorhandene Druckgefährdungen erreicht werden. Ein geeignetes Mittel hierfür kann die Anwendung der zutreffenden Anforderungen des Anhangs I der Druckgeräterichtlinie sein. Deren Erfüllung führt unabhängig davon, ob es sich „formal“ um ein Druckgerät handelt oder nicht, zu einem adäquaten Sicherheitsniveau.

Autor*in: Jürgen Bialek