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Zu schnell unterwegs – Bußgeld bei einem Verkehrszeichen ohne Anordnung?

Das AG Landstuhl (Urteil vom 03.06.2025, Az. 2 OWi 4211 Js 4445/25) ermittelte, dass ein Verkehrszeichen ohne Anordnung aufgestellt wurde. Das Gericht musste nun entscheiden, welche Auswirkungen dies auf den Bußgeldbescheid hat.

Außerorts 41 km/h zu schnell

Dem Fahrer eines PKW wurde zur Last gelegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften fahrlässig um 71 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurden nach Abzug der Toleranz 141 km/h. Er klagte gegen den Bußgeldbescheid.

Das Gericht ermittelte zur Überraschung der Beteiligten, dass für die Geschwindigkeitsbegrenzung keine verkehrsbehördliche Anordnung existiert.

Folgen eines Verkehrszeichens ohne Anordnung

Regelungen durch Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG). Das Gericht prüfte, ob das Verkehrszeichen ohne verkehrsbehördliche Anordnung ein Nichtakt ist oder ein nichtiger Verwaltungsakt i.S. von § 44 VwVfG, der nicht befolgt werden muss. Für einen Nichtakt spricht, dass das Verkehrszeichen nur die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung darstellt. Hingegen spricht das Aufstellen des Verkehrszeichens ohne behördliche Veranlassung für dessen Einordnung für einen nichtigen Verwaltungsakt.

Wer nun auf eine Auflösung des Rätsels gehofft hatte, wurde enttäuscht: Auf die genaue Einordnung als Nichtakt oder nichtiger Verwaltungsakt kommt es nicht an, drückte sich das AG um eine konkrete Antwort. Denn: Das nicht auf einer behördlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen kann keinesfalls eine Grundlage für eine bußgeldrechtliche Ahndung darstellen, weil es nicht gültig ist.

Ergebnis

Die durch das Verkehrszeichen 274-70 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h musste nicht befolgt werden. Der Beschuldigte atmete auf, musste aber den gedanklich gezogenen Sektkorken ganz schnell wieder in die Flasche stecken: Außerorts beträgt gem. § 3 Abs. 3 Buchst. c Satz 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch ohne Verkehrszeichen stets 100 km/h. Weil diese nach Toleranzabzug um 41 km/h überschritten war, wurde der Fahrer zu einem Bußgeld von 640 Euro verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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