Widerruf der Aufstellererlaubnis wegen Abschaltens des Spielersperrsystems OASIS?
Eine GmbH deaktivierte den gesetzlich vorgegebenen Sperrdatenabgleich in ihren Geldspielgeräten. Das Gewerbeamt widerrief die Aufstellererlaubnis (VG Bremen, Beschl. vom 10.12.2025, Az. 5 V 3564/25).
Zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

Betrieb von Geldspielgeräten ohne Abfragen von Sperrdaten
Bei mehreren Kontrollen von Geldspielgeräten in Gaststätten stellte das Gewerbeamt fest, dass überwiegend keine, teilweise nur vereinzelt Abgleiche spielwilliger Personen mit dem Spielersperrsystem OASIS stattgefunden haben. Einige aufgestellte Spielgeräte waren dauerhaft freigeschaltet. Ein Auslesen der Geräte zeigte, dass sie monatelang ohne Sperrdateiabgleiche betrieben wurden.
Das Gewerbeamt widerrief dem Aufsteller der Spielgeräte, einer GmbH, die erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und untersagte ihr das weitere Aufstellen solcher Spielgeräte.
Versagungsgrund Unzuverlässigkeit
Das VG wühlte sich durch den Paragrafendschungel: Eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO ist u.a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufsteller die für das Aufstellen von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich sowohl aus den Regeltatbeständen als auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO rechtfertigen können. Denn wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden, stellte das VG klar.
Rechtfertigt das Abschalten von OASIS den Widerruf der Erlaubnis?
Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach kann die Erlaubnis ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, sie nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Das Gericht subsumierte: Gesperrte Spieler dürfen nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. Die GmbH hat somit gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verstoßen.
Insoweit hat sich die GmbH als unzuverlässig i.S.v. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erwiesen, befand das VG. Sie bietet nach ihrem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Die Rechtsverstöße führen zu einer negativen Prognose.
Ergebnis
Die Pflicht zum Sperrdatenabgleich aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 trifft auch den Aufsteller von Automaten in Gaststätten Dritter, entschied das VG und wies den Antrag der GmbH auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.