Wer hat Siloballen zur Gefahrenabwehr zu beseitigen?
Das VG Schleswig (Beschl. vom 08.12.2025, Az. 2 B 20/25) traf eine Entscheidung über die Fallstricke der Störerauswahl, die die Qualität hat, sich in Lehrbüchern zu verewigen.
Zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

Ablagerungen im Naturschutzgebiet
Auf einem Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet mit einem gesetzlich geschützten Biotop wurden Ablagerungen, u.a. in Form von Brennholz und verpackten Heuballen, in einem Knick bzw. Knickschutzstreifen vorgefunden. Der Pächter des Grundstücks wurde als Zustandsstörer aufgefordert, dort Ablagerungen zu unterlassen. Er erhob Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Was ist ein Knickschutzstreifen?
Ein Knick ist eine typische Wallhecke in norddeutschen Kulturlandschaften, bestehend aus einem Erdwall mit dichter Hecke aus Sträuchern und Bäumen. Bei einem Knickschutzstreifen handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen, ungenutzten Streifen von mind. 50 cm Breite direkt am Fuß eines Knicks, der verhindert, dass Ackerkulturen, Dünger, Pestizide oder Wurzelverletzungen den Knickwall und seine wertvolle Tierwelt beeinträchtigen, um seine Funktion als Lebensraum und Windschutz zu bewahren.
Voraussetzungen der Beseitigungsverfügung
Angesichts einer Begründung von 13 Seiten präsentieren wir das Ergebnis in kompakter Form:
- Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG.
- Die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der darauf erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen.
- Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, werden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen angeordnet.
- Die Ablagerungen im Bereich des Knicks bzw. des Knickschutzstreifens führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlichen geschützten Biotops und stellen somit einen nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft dar.
- Sie sind ohne Zweifel geeignet, die Funktionen des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem verhindern sie eine ungestörte Entwicklung der Vegetation innerhalb des Knicks und wirken sich unmittelbar auf seine Funktion als Lebensraum aus.
- Das Ablagern von Siloballen, Brennholz oder anderen Materialien ist im Bereich des Knickwallfußes unzulässig.
Wer ist der „Störer“?
Die Behörde hat den Pächter als Zustandsstörer in Anspruch genommen, weil er die tatsächliche Gewalt über das Grundstück ausübt und er am ehesten zur Beseitigung der Ablagerungen geeignet ist, zitierte das VG aus den Akten und hielt dagegen:
- Weder aus dem Bescheid noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Störerauswahl darauf gestützt wurde, dass der Pächter der Verursacher der Ablagerungen ist und somit den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat.
- Die Störerauswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die darüber entscheiden muss, welche Person sie in Anspruch nehmen will, wenn gleichzeitig mehrere Personen verantwortlich sind. Für die Auswahl unterer mehreren Störern gibt es keine Rangfolge.
- Bei dem Ausüben des Ermessens, welcher Störer ausgewählt wird, sind die Effektivität des Einschreitens, die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, das Verursacherprinzip und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
- Einen Grundsatz, wonach stets der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, gibt es ebenso wenig wie den Grundsatz, nach dem stets der Zustandsstörer auszuwählen ist.
- In diesem Fall kommen der Eigentümer und der Pächter als Zustandsstörer in Frage.
- Der Eigentümer, so das VG, verfügt über einen rechtlich gesicherten Zugriff auf die Fläche und deren Anlagen. Zivilrechtlichen Berechtigungen von Pächtern oder anderen Nutzern kann er mit Duldungsanordnungen begegnen. Er kann somit den rechtswidrigen Zustand am ehesten beseitigen.
Daraus folgt …
Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung liegen zwar vor, sie ist aber hinsichtlich der Störerauswahl ermessensfehlerhaft. Insoweit ist die angefochtene Verfügung rechtswidrig ergangen.
Ergebnis
Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch den Pächter wieder her.