Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Unbeherrschtheit?
Kann gegen den Inhaber von Waffenbesitzkarten ein Verfahren wegen Unzuver-lässigkeit durchgeführt werden, auch wenn Strafverfahren eingestellt wurden (OVG Saarlouis, Beschl. vom 12.01.2026, Az. 1 A 51/25)?
Zuletzt aktualisiert am: 23. Februar 2026

Aggressives Auftreten
Nach dem Ausstellen von vier Waffenbesitzkarten wurde bekannt, dass deren Inhaber mehrfach im Straßenverkehr aggressiv beleidigend aufgefallen war („Komm raus aus dem Auto, ich schlage dir die Zähne aus der Fresse“). Bei einer Rangelei um einen Parkplatz hatte der Kontrahent nach einem Stoß vor die Brust eine Platzwunde am Kopf sowie eine Fraktur des Schlüsselbeins. Die Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, weil die Möglichkeit einer Privatklage nach § 153 Abs. 1 StPO bestand.
Gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten klagte deren Inhaber.
Ohne Strafe keine Unzuverlässigkeit?
Das Einstellen strafrechtlicher Ermittlungen wegen einer Privatklage ist kein Hinderungsgrund, um von der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG abzusehen.
Prognose erforderlich
Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein missbräuchlicher oder leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition zu erwarten ist. Das Fehlverhalten muss keinen spezifischen Bezug zu Waffen haben.
Wie bewertete das OVG das Verhalten des Betroffenen?
Das OVG entschied:
- Wiederholte Auffälligkeiten rechtfertigen die Annahme einer aggressiven Grundeinstellung und eines mangelnden Potenzials zur gewaltfreien Konfliktlösung.
- Die Vielzahl der Vorfälle begründen nach allgemeiner Lebenserfahrung die Besorgnis, dass der Betroffene künftig Waffen oder Munition rechtswidrig gebrauchen könnte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).
- Das Verhalten des Waffeninhabers kann für die Prognoseentscheidung herangezogen werden, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
Ergebnis
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil der Vorinstanz wurde zurückgewiesen.