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Verteilen der Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei mehreren Betroffenen

Ob und wie hat die Gemeinde zu entscheiden, welcher von mehreren Fahrzeughaltern zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz herangezogen wird (VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2026, Az. 1 S 1616/24)?

Notwendiger Feuerwehreinsatz …

In einen Verkehrsunfall waren drei Fahrzeuge verwickelt. Ursächlich für den Unfall war A, der eine Haltelinie überfuhr. B leitete eine Vollbremsung ein, um eine Kollision zu verhindern. C fuhr unter Missachtung des Mindestabstands auf B auf. Am Fahrzeug von A entstand kein Schaden. Die Feuerwehr sicherte die Einsatzstelle ab, überprüfte die Unfallfahrzeuge auf auslaufende Betriebsstoffe, klemmte die Batterien ab und forderte eine Firma für die Reinigung der Straße an.

Die Gemeinde belastete allein A mit den Einsatzkosten. A klagte.

… aber zweifelhafte Kostenentscheidung

Der VGH dröselte den Fall wie folgt auf

  • Der Kostenersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt, da der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht wurde.
  • Bei mehreren in Betracht kommenden Fahrzeughaltern ist nach Ermessen zu entscheiden und dabei der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten.
  • Soweit das Feuerwehrgesetz des Landes eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Fahrzeughalter nicht vorsieht, sind alle verursachenden Fahrzeughalter in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Ohne weitere Prüfung darf ein einzelner Halter nicht in Anspruch genommen werden.

… und subsumierte:

  • Die Gemeinde hat ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie sich allein auf den Polizeibericht gestützt und nur A als Auslöser des Geschehens herangezogen hat.
  • Die Missachtung des Mindestabstands durch C wurde nicht berücksichtigt.

Ergebnis

Der Kostenbescheid wurde aufgehoben, weil die Gemeinde ihr Ermessen nicht erkannt hat.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)