29.06.2023

Verbot von Schottergärten nun auch in Hessen

Mit einer Novelle des Naturschutzgesetzes setzt sich das Land für den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten ein, verbietet Schottergärten und untersagt grundsätzlich die nächtliche Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden ab 23 Uhr (GVBl. vom 25.05.2023, Seite 379).

Mit einer Novelle des Naturschutzgesetzes setzt sich das Land für den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten ein und verbietet Schottergärten.

Schotterungen privater Gärten ist keine zulässige Verwendung von Freiflächen

Der neue § 35 Abs. 9 HeNatG lautet: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine zulässige Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung.“

Schottergärten
Grenzwertig? © Uwe Schmidt

Insektenschutz als Ziel der Verfassung

Der Schutz der biologischen Vielfalt, insbesondere der Insektenschutz, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, begründet die Landesregierung die Änderung des HeNatG. Private Gärten, die häufig aus Gründen einer scheinbaren Arbeitserleichterung eine reine Gestaltung mit Schotterung oder anderen flächig ausgebrachten Steinen vorsehen, bieten keinen Lebensraum oder Nahrung für Insekten und andere Kleinlebewesen. Das entspricht nicht den Zielen der Hessischen Verfassung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den Zielen der biologischen Vielfalt.

Letztlich entwickeln sich „Schottergärten“, so die Landesregierung, nach einiger Zeit durch Laubeintrag zu arbeitsaufwendigen pflege- und reinigungsbedürftigen Flächen. Daher ist es sinnvoller, durch Aufklärung, Information und Anleitung auf die Gestaltung naturnaher Gärten hinzuwirken. Flächen der öffentlichen Hand sollen hierbei eine Vorbildfunktion übernehmen.

Ausnahmen für Gehwege und befahrene Flächen

Der Verweis auf die Hessische Bauordnung ist rechtlich bindend und schreibt vor, wie Freiflächen zu gestalten sind. Eine Ausnahme bilden Funktionsflächen, für die eine Bodenbefestigung erforderlich ist, z.B. Gehwege und befahrene Flächen. Letztere sollen auf Grundstücken nach Möglichkeit in einer naturverträglichen Form ausgeführt werden, z.B. mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen.

Weitere Änderungen zum Insektenschutz mit Auswirkungen auf die Gemeinden

Über die Vorgaben zum Gestalten von Freiflächen hinaus enthält das Änderungsgesetz weitere Vorschriften zum Insektenschutz, die die Kommunen betreffen:

  • Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll grundsätzlich jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden.
  • Im Außenbereich nach § 35 BauGB sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten.
  • Die Gemeinden können von diesen Vorgaben tageszeitliche und jahreszeitliche Ausnahmen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe zulassen, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Immissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.
  • Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung für Insekten entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.
  • Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
  • In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es auch verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen handelt, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind.
  • Die Gemeinden können für das Gemeindegebiet oder Teile davon die Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung regeln.

Das Gesetz zum Ändern des HeNatG ist am 08.06.2023 in Kraft getreten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)