Verbot des Mehrfachbespielens von Geldspielgeräten rechtens?
Ein Spielhallenbetreiber wandte sich gegen die von einem Gewerbeamt ausgesprochene Pflicht, dafür zu sorgen, dass Spieler nur ein Geldspielgerät gleichzeitig bespielen können (OVG Münster, Beschl. vom 14.08.2025, Az. 4 B 768/24)
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

Mehrfaches Mehrfachbespielen
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass bei drei anwesenden Gästen fünf Spielgeräte frei bespielbar waren. Bei einer weiteren Kontrolle waren alle aufgestellten zwölf Spielgeräte freigegeben und wurden bespielt, obwohl nur vier Gäste anwesend waren. Vier Spielgeräte wurden von einem Gast sowie drei weitere Geräte von einem anderen Gast bespielt. Die übrigen fünf Spielgeräte wurden jeweils durch zwei Gäste bespielt.
Der Betreiber rechtfertigte sich mit dem Argument, alle Geldspielgeräte verfügten über einen automatischen Logout, aber nicht alle Kunden würden sich ausloggen. Das Gewerbeamt verfügte, dass der Spielhallenbetreiber dafür zu sorgen hat, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird und dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann, und drohte ein Zwangsgeld an.
Ist das Einschreiten des Gewerbeamtes zu beanstanden?
Ohne ein ordnungsbehördliches Einschreiten, so das OVG, würde in der Spielhalle des Betreibers mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter gegen § 6 Abs. 5 SpielV verstoßen, mit dem ein Mehrfachbespielen von Spielgeräten verhindert werden soll, deren Bauart die Anforderungen von § 13 Nummer 10 SpielV erfüllen.
Die Pflichten des Betreibers
Der Aufsteller von Spielgeräten hat auf dieser Rechtsgrundlage nicht nur dafür zu sorgen, dass einem Spieler nur ein Identifikationsmittel unmittelbar durch das Personal ausgehändigt wird, sondern auch dafür, dass dieser kein weiteres Spielgerät unter Nutzung eines weiteren Identifikationsmittels bespielen kann. Diesen Pflichten ist der Betreiber bisher nicht nachgekommen.
Ist die Anordnung ermessensfehlerhaft?
Das OVG prüfte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- Die Maßnahmen des Gewerbeamtes sind geeignet, das Verbot des Mehrfachbespielens zu verhindern.
- Sie sind auch erforderlich, weil keine mildere Maßnahme denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielen würde. Bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens würde sonst nur ein Widerruf der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Betracht kommen, was den Betreiber weitaus mehr belasten würde.
- Die Aufforderung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil ihm lediglich abverlangt wird, die Pflicht aus § 6 Abs. 5 SpielV einzuhalten. Der Weiterbetrieb der Geldspielgeräte ist damit nicht beeinträchtigt und es entsteht auch kein wirtschaftlicher Mehraufwand. Soweit Umsatzeinbußen durch das Einhalten des Verbots des Mehrfachbespielens entstehen sollten, dient dies dem Verhindern der Glücksspielsucht und dem Spielerschutz.
Ergebnis
Nachdem die Vorinstanz den Antrag des Spielhallenbetreibers auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt hatte, wies das OVG seine Beschwerde als unbegründet zurück.