05.07.2019

Upskirting: Länder wollen Fotografieren unter Röcke und Kleider verbieten

Upskirting – das voyeuristische Fotografieren unter den Rock einer Frau – ist in Deutschland nicht verboten. Bayern und NRW wollen das ändern.

Upskirting Rock Kleid Fotografieren

Upskirting verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

§ 201a StGB verbietet die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Vorschrift greift aber nur, wenn sich eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und von ihr unbefugt eine Bildaufnahme erstellt oder übertragen wird.

Damals hatte sich der Gesetzgeber nicht vorgestellt, dass das Fotografieren des Intimbereichs in Supermärkten, auf öffentlichen Plätzen oder bei Konzerten zum Problem wird.

Wenn einer Frau gegen ihren Willen unter den Rock fotografiert und das Bild einfach behalten wird, verletzt dies zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht, kann aber strafrechtlich nicht geahndet werden. Ebenso wenig kann ein Platzverweis ausgesprochen oder das Smartphone bzw. die Kamera sichergestellt werden.

Belästigung der Allgemeinheit durch Upskirting

In gravierenden Fällen kann es sich beim Upskirting um eine Belästigung der Allgemeinheit handeln (§ 118 Abs. 1 OWiG). Das VG München, Beschl. vom 04.03.2009, Az. M 22 S 08.5986, hat einen Bescheid für rechtmäßig erklärt, mit dem einem Mann verboten wurde, Frauen auf Rolltreppen unter den Rock zu fotografieren. In diesem Fall hatte der Mann nachweislich in mehreren Fällen den Intimbereich von Frauen auf Rolltreppen abgelichtet.

Strafen, Platzverweise und Sicherstellungen sollen möglich werden

Die Länder Bayern und NRW begründen ihre Gesetzesinitiative damit, dass es leichter wird, gegen Täter vorzugehen, ihre Personalien aufzunehmen, Platzverweise zu erteilen und Fotoapparate oder Handys zu beschlagnahmen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)