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Umbettung wegen „trostloser“ Friedwiese?

Weil eine Friedwiese nicht seinen durch Werbung erweckten Erwartungen entsprach, verlangte ein Witwer die Umbettung seiner Ehefrau (VG Hannover, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 A 3479/23).

Bestattung auf einer Friedwiese

Von der Werbung „Margeriten auf der Friedwiese, weiße Blüten zieren eine hochbewachsene Wiese vor einem großen Holzkreuz, dahinter flaches Gras“ hingerissen, ließ ein Witwer seine Frau auf einer pflegefreien Urnengrabstelle bestatten.

Die Friedwiese war aber nur eine einfache Grasfläche; Plaketten auf einer Stele erinnerten an die Verstorbenen. Seine Frau habe die Vorstellung des Mähens von Rasen unerträglich gefunden, klagte der Witwer und rief gegen die Ablehnung seines Antrags das VG Hannover an.

Fälle für eine Umbettung

Eine Umbettung nach dem Landesbestattungsgesetz (hier Nds. BestattG) ist nur zulässig,

  • wenn der/die Verstorbene vor dem Tod ausdrücklich mit einer Umbettung einverstanden war,
  • mit hinreichender Sicherheit auf einen mutmaßlichen entsprechenden Willen geschlossen werden kann oder
  • die Totenfürsorgeberechtigten einen wichtigen Grund vorweisen können, der eine Umbettung rechtfertigt.

Was wollte die Verstorbene?

Konkrete Vorstellungen zu ihrem späteren Grab hatte die Verstorbene nicht geäußert, stellte das Gericht fest. Sie habe eine „kleine, ungestörte und schöne“ Ruhestätte gewollt. Das impliziere aber nicht den Willen, wegen der unzulänglichen Beschaffenheit der Friedwiese wieder ausgegraben zu werden. Bei Pietät, Totenruhe und Totenwürde geht es auch, so das VG, um die Ehrfurcht vor dem Tod und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit.

Weil die Ruhestätte nicht vollständig den Vorstellungen der Verstorbenen entspricht, ist nicht zu mutmaßen, dass sie, wie der Ehemann vortrug, das Mähen des Rasens so unerträglich fand, dass sie eine Umbettung wollte.

Liegt ein wichtiger Grund vor?

Dann prüfte das VG, ob das Interesse des Ehemanns an der Umbettung so schutzwürdig ist, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Dies verneinte das VG: Die Unzufriedenheit mit einer Friedwiese ist nicht gewichtig genug, um die Totenruhe zu stören.

Ergebnis

Entspricht ein Grab nicht den Vorstellungen, können Angehörige deshalb nicht die Umbettung verlangen. Das VG wies die Klage ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)