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Sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs durch eine Fahrradstraße zulässig?

Darf eine Fahrradstraße verbunden mit Einfahrverboten angeordnet werden (OVG Münster, Beschl. vom 24.06.2025, Az. 8 B 97/25)?

Fahrradstraße mit Einfahrverboten

Eine Stadt richtete eine Fahrradstraße ein. Begründet wurde dies mit der hohen Verkehrsdichte einschließlich Parksuch- und Lieferverkehren, Stockungen des Verkehrsflusses sowie einer Häufung von Unfällen. Gegen die Einrichtung der Fahrradstraße einschließlich von Einfahrverboten setzte sich eine Gewerbetreibende stellvertretend für betroffene gastronomische Betriebe, Geschäfte und Mieter von Wohnungen gerichtlich zur Wehr.

Die Rechtslage …

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 3).

… und die Auslegung des Gerichts

Besondere örtliche Verhältnisse können u.a. in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Das Vorliegen einer Gefahrenlage bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst.

Eine Gefahrenlage setzt nicht einen Schadensfall voraus. Es muss eine konkrete Gefahr drohen, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Ob eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, ist durch eine Prognose zu klären.

Dies berücksichtigend bestätigte das Gericht das Einrichten der Fahrradstraße mit Verkehrsbeschränkungen, weil

  • eine hohe Verkehrsbelastung besteht und
  • die Unfallgefahr überdurchschnittlich hoch ist.

Ergebnis

Die hohe Verkehrsbelastung rechtfertigt die Beschränkungen des fließenden Verkehrs. Der Antrag der Gewerbetreibenden wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)