Schadensersatz wegen Anzeige eines Verkehrsverstoßes
Gut gemeint ist nicht gut gemacht: Das OLG Dresden (Urteil vom 09.09.2025, Az. 4 U 464/25) verurteilte einen Passanten, der einen Verkehrsverstoß mit einem Bild zur Anzeige brachte.
Zuletzt aktualisiert am: 15. Dezember 2025

Beweisfoto mit Beifahrer
Ein Passant fotografierte ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug. Das Foto sendete er im Original über eine Falschparker-App an eine Ordnungsbehörde. Vor dem OLG Dresden musste er sich wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO verantworten, weil der Beifahrer auf dem Bild deutlich zu erkennen war.
Anzeige als Datenverarbeitung
Das Anfertigen eines Fotos mit einer erkennbaren Person ist eine Datenverarbeitung nach der DSGVO, entschied das OLG. Bilder von Personen enthalten biometrische Daten sowie Metadaten wie Uhrzeit und Standort.
Weil die fotografierte Person nicht zugestimmt hatte, prüfte das Gericht, ob ein Grund hierfür vorlag:
- Die Bereichsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO betrifft nur Behörden, nicht aber Privatpersonen, die Anzeigen erstatten.
- Auch wenn die Anzeige von Verkehrsverstößen im allgemeinen Interesse liegt, dürfen Privatpersonen keine Daten verarbeiten. Dies ist nur Behörden vorbehalten, die hierzu gesetzlich berufen sind.
War die Datenverarbeitung erlaubt?
Auch die weitere Voraussetzung eines berechtigten Interesses liegt nicht vor (Art. 6 Abs.1 Buchst. f DSGVO), zog das Gericht die Schlinge um den Hals des Anzeigenden weiter zu: Anzeigen von Privatpersonen können durchaus im Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens liegen und der Sachaufklärung dienen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss jedoch mit dem Recht am eigenen Bild abgewogen werden.
Weil es möglich war, den Verstoß so zu fotografieren, dass der Beifahrer unerkannt blieb oder nachträglich verpixelt werden konnte, überwiegen dessen Grundrechte.
Auch das Argument, der Beifahrer könne nun einfacher als Zeuge vernommen werden, überzeugte das OLG nicht.
Ergebnis
Das Gericht verurteilte den Anzeigenden zum Löschen des Bildes sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 Euro und der Anwaltskosten.