Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Oktober 2025)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

| Gericht | Datum | Az. |
| VG Aachen | 26.08.2025 | 6 L 722/25 |
| Eine „Tanzdemonstration“, bei der Diskokugeln und DJs im Vordergrund stehen, ist keine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung, auch wenn vereinzelt politische Forderungen zu sehen sind. Das Gericht stützte sich auf die Veranstaltung im Vorjahr, bei der die Lautsprecherwagen mit „Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires“ geschmückt waren. Insoweit handelt es sich um gemischte Veranstaltung, bei der der Party-Aspekt deutlich überwiegt. | ||
| VG Hannover | 24.07.2025 | 1 A 5445/23 |
| Damit eine Umbettung wie von § 15 des Landesbestattungsgesetzes gefordert „aus einem wichtigen Grund“ erfolgen könne, müsse einer von drei Fällen vorliegen: Erstens, dass der oder die Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich ein Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe. Zweitens, dass sich aus den gegebenen Umständen mit „hinreichender Sicherheit“ auf einen entsprechenden Willen schließen lässt. Oder drittens, dass eine Abwägung mit der Totenruhe einen Vorrang der Interessen der Fürsorgeberechtigten ergebe. Letzteres sei „im Kern eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles“. Der zu ermittelnde Wille müsse sich nach wie vor konkret auf die Umbettung beziehen, nicht nur auf die Art der Grabstätte. | ||
| VG Neustadt a.d. Weinstraße | 08.09.2024 | 5 L 971/25.NW |
| Wege in Weinbergen, die der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, sind keine öffentliche Straßen, sondern entsprechend der „Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege“ öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Event-Touren auf E-Scootern durch die Weinberge fallen nicht unter diesen Zweck. E-Scooter dürfen daher nicht auf Feld- und Waldwegen verkehren, die mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. | ||
| OVG Münster | 24.03.2025 | 4 B 1117/23 |
| 15 GastG des Bundes erfasst auch den Rechtsanwendungsfehler, bei dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat bzw. die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG i.V. mit § 6a Abs. 2 GewO eingetreten ist.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass eine Gaststättenerlaubnis erteilt wurde, obwohl der Antragsteller wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. |
||
| OLG Schleswig | 02.04.2025 | 7 U 8/25 |
| Radfahrer haben grundsätzlich die gegebenen Straßenverhältnisse so hinzunehmen und müssen mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa leichten Unebenheiten von wenigen Zentimetern, rechnen. In verkehrsberuhigten Gebieten sind farblich identische Klinkerpflaster von Fahrbahn und Gehweg, die nur durch graue Rinnen- und Tiefbordsteine mit einem Höhenunterschied von allenfalls wenigen Zentimetern voneinander getrennt sind, nicht unüblich. In derartigen Grenzbereichen ist immer mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen. Die Gemeinde haftet daher nicht, wenn der Radfahrer beim Überfahren dieser Unebenheiten stürzt. | ||
| OVG Magdeburg | 15.09.2025 | 2 M 94/25 |
| Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-Modell zum Zweck des Abschlusses von Mietverträgen zur Nutzung der E-Scooter zur Fortbewegung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023, Az. 11 A 339/23). | ||
| VG Hamburg | 11.09.2025 | 16 K 5288/21 |
| Wird ein Widerspruch per einfacher E-Mail erhoben, genügt dies nicht den Formvorgaben von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Formverstoß wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Behörde sachlich mit dem Widerspruch auseinandersetzt. | ||
| OVG Münster | 09.09.2025 | 5 B 933/25 |
| Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist rechtmäßig, wenn dieser einen anderen Hund durch einen Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Verursachungsbeiträge der Hunde zu ermitteln. | ||
| VG Ansbach | 08.09.2025 | AN 4 V 25.2188 |
| Soweit mit der Ersatzzwangshaft die Pflicht zur Abmeldung des Gewerbes durchgesetzt werden soll, steht mit der Abmeldung von Amts wegen ein einfacherer, verhältnismäßigerer Weg zur Verfügung. Das Anordnen von Ersatzzwangshaft durch das Gericht ist daher nicht erforderlich. | ||
| VG Köln | 04.09.2025 | 9 L 1609/25 |
| Ein Alkoholverbot reduziert die nächtlichen Ruhestörungen und erleichtert die Durchsetzung des Gesundheitsschutzes der Anwohner. Es stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Gesundheitsschutz der Anwohner und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Personen dar, die den Platz nutzen möchten. Das Alkoholverbot ist auch nicht ermessensfehlerhaft, weil es effektiver ist als ein Vorgehen gegen einzelne Störer. | ||
| VGH Mannheim | 02.09.2025 | 14 S 1318/25 |
| 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des OWiG, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst. Daraus folgt: Der Verwaltungsrechtsweg für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids ist nicht eröffnet. | ||