Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (November 2025)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 26. November 2025

| Gericht | Datum | Az. |
| LSG Hessen | 27.08.2025 | L 4 SO 38/25 |
|
||
| BGH | 13.05.2025 | VI ZR 186/22 |
| Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.
Hinweis: Der Kläger wandte sich gegen die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten. Er vertrat vor Gericht die Auffassung, das unverschlüsselte Versenden von Telefaxen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig gewesen, und verlangt die Zahlung einer Geldentschädigung von 17.500 Euro. |
||
| OVG Magdeburg | 25.09.2025 | 2 M 83/25 |
| Ein Campingplatz ist eine eigene bauliche Anlage, die einer Baugenehmigung bedarf. Insoweit ist auch die Untersagung der Nutzung eines Campingplatzes zulässig, wenn unerlaubte Veränderungen vorgenommen wurden. Einzelgenehmigungen für darauf errichtete Gebäude, z.B. für ein Sanitärhaus, können die formelle Illegalität des Campingplatzes nicht aufheben. | ||
| VG Gelsenkirchen | 23.09.2025 | 14 K 2411/24 |
| Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, verstößt gegen seine Pflicht zur Mitwirkung. Dieses Verhalten berechtigt zum Anordnen einer Fahrtenbuchauflage. | ||
| OVG Magdeburg | 01.02.2024 | 3 M 10/24 |
| Ein nach einem Verstoß gegen ein zwangsgeldbewehrtes Unterlassungsgebot verhängtes Zwangsgeld kann auch dann noch beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr droht. Es muss keine Wiederholungsgefahr bestehen. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Das Beitreibungsverbot (hier: § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) gilt bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten nicht. | ||
| OVG Magdeburg | 01.02.2024 | 3 M 10/24 |
| Eine Behörde kann im Fall der Verwaltungsvollstreckung typischerweise nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung absehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt und die Verhältnisse, die der Untersagungsverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben. |
||
| OVG Münster | 08.07.2025 | 5 B 579/25 |
| Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer Gefahr, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Ein individuelles Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen ist geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern. | ||
| OVG Münster | 01.10.2025 | 5 B 915/25 |
| Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 HundG NW als auch nach § 11 Abs. 2 HundG NW ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. | ||
| VG Gelsenkirchen | 01.07.2025 | 14 K 3943/24 |
| Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen. | ||