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Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (November 2025)

Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

Gericht Datum Az.
LSG Hessen 27.08.2025 L 4 SO 38/25
  1. Der Sozialhilfeträger muss die Kosten einer Räumungsklage nur dann als Unterkunftskosten übernehmen, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet hat und deswegen Räumungsklage erhoben wurde.
  2. Prozesskosten sind keine Mietschulden, für die der Sozialhilfeträger aufzukommen hat.
  3. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme gegenüber dem Sozialhilfeträger entfällt ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung zwischenzeitlich aufgegeben wurde, weil das gesetzliche Ziel – der Erhalt der Wohnung – entfallen ist.
BGH 13.05.2025 VI ZR 186/22
Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

Hinweis: Der Kläger wandte sich gegen die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten. Er vertrat vor Gericht die Auffassung, das unverschlüsselte Versenden von Telefaxen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig gewesen, und verlangt die Zahlung einer Geldentschädigung von 17.500 Euro.

OVG Magdeburg 25.09.2025 2 M 83/25
Ein Campingplatz ist eine eigene bauliche Anlage, die einer Baugenehmigung bedarf. Insoweit ist auch die Untersagung der Nutzung eines Campingplatzes zulässig, wenn unerlaubte Veränderungen vorgenommen wurden. Einzelgenehmigungen für darauf errichtete Gebäude, z.B. für ein Sanitärhaus, können die formelle Illegalität des Campingplatzes nicht aufheben.
VG Gelsenkirchen 23.09.2025 14 K 2411/24
Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, verstößt gegen seine Pflicht zur Mitwirkung. Dieses Verhalten berechtigt zum Anordnen einer Fahrtenbuchauflage.
OVG Magdeburg 01.02.2024 3 M 10/24
Ein nach einem Verstoß gegen ein zwangsgeldbewehrtes Unterlassungsgebot verhängtes Zwangsgeld kann auch dann noch beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr droht. Es muss keine Wiederholungsgefahr bestehen. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Das Beitreibungsverbot (hier: § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) gilt bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten nicht.
OVG Magdeburg 01.02.2024 3 M 10/24
Eine Behörde kann im Fall der Verwaltungsvollstreckung typischerweise nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung absehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt und die Verhältnisse, die der Untersagungsverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben.
OVG Münster 08.07.2025 5 B 579/25
Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer Gefahr, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Ein individuelles Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen ist geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern.
OVG Münster 01.10.2025 5 B 915/25
Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 HundG NW als auch nach § 11 Abs. 2 HundG NW ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden.
VG Gelsenkirchen 01.07.2025 14 K 3943/24
Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)