Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (August 2025)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 27. August 2025

| Gericht | Datum | Az. |
| AG Hagen | 06.06.2025 | 66 Gs 733/25 |
| Das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB dar. Der Tatbestand der Unfallflucht ist in diesem Fall daher nicht erfüllt. | ||
| OLG Hamm | 21.01.2025 | 9 U 42/23 |
| Ein Zusammenhang zwischen einem Unfall und dem Betrieb eines Fahrzeugs besteht nicht, wenn der unfallbedingt Verstorbene das Fahrzeug in suizidaler Absicht auf der rechten Autobahnfahrspur abstellt und über die rechte Fahrspur bis zur Fahrbahnmitte läuft, um dort von einem Sattelzug erfasst zu werden. In einem solchen Fall diente das Fahrzeug dem Verstorbenen lediglich als Transportmittel zur Unfallstelle und befand sich nur zufällig am Ort des Geschehens. Unfallkausal war nicht das typische, der Betriebsgefahr zuzurechnende, gegebenenfalls unvorsichtige Aussteigen des Fahrers, sondern allein dessen absichtliches, mit dem Fahrzeug nicht im Zusammenhang stehende Betreten der Fahrbahn zum Zwecke der Selbsttötung. | ||
| OVG Schleswig-Holstein | 30.06.2025 | 6 LA 24/24 |
| Die in einem einfachen Verwaltungsverfahren nach §§ 9 ff VwVfG entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. | ||
| LG Kempten | 23.12.2024 | 12 O 1063/24 |
| Das Ausbringen von Gülle mit einem Traktor ist als Betrieb eines Kfz i.S. des StVG anzusehen. Diese Entscheidung wurde in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung getroffen, die folgende Handlungen als Betrieb eines Kfz eingestuft hat: Entladen eines Transportmittels, auch wenn das Entladen mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kfz erfolgt, Abpumpen von Öl, das von einem Tanklastzug transportiert wurde, sowie Auswerfen von Streugut durch ein Streufahrzeug. | ||
| VG Düsseldorf | 11.07.2025 | 16 L 1497/25 |
| Der aus § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW folgenden Verpflichtung, Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, kommt ein zentrales Gewicht zu, wenn diese Verpflichtung Bestandteil einer von einer Spielhallenbetreiberin abgegebenen Verpflichtungserklärung ist. Allein ein wiederholter und mehrfacher Verstoß hiergegen rechtfertigt den Widerruf einer auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erteilten Spielhallenerlaubnis wegen Annahme der Unzuverlässigkeit der Spielhallenbetreiberin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW. | ||
| VGH München | 17.07.2025 | 24 CS 25.697 |
| Der eigenmächtig – ohne Erlaubnis – durchgeführte Umbau einer Schusswaffe vom Einzel- auf Mehrlader begründet regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. | ||
| VGH München | 16.07.2025 | 24 ZB 25.202, 24 ZB 25.201 |
| Die Zuverlässigkeit einer Person im Sinne des Waffenrechts kann durch reichsbürgertypische Äußerungen und Verhaltensweisen infrage gestellt werden, auch wenn keine organisatorische Verbindung zur Reichsbürgerszene besteht. | ||
| VGH München | 15.07.2025 | 24 CS 25.644 |
| Die Verletzung einer Pflicht zur sicheren Aufbewahrung ist gröblich, wenn der Verstoß nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (vgl. Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift WaffVwV). Davon ist auszugehen, wenn Waffen für nicht unerhebliche Zeit in einem unverschlossenen Waffenschrank aufbewahrt werden. | ||
| VG Düsseldorf | 15.07.2025 | 22 I 52/25 |
| Für die Durchsetzung einer bestandskräftigen Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, sofern keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Die Durchsuchung zur Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Standardmaßnahme, die nach den Vorschriften der Landesvollstreckungsgesetze oder der Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetze zwangsweise durchgesetzt wird. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts. | ||