09.10.2017

Recht auf Anspruch einer Wohnungsräumung verwirkt

Das Recht des Vermieters auf Räumung einer Wohnung ist verwirkt, wenn er über 13 Jahre hinweg die Zwangsräumung nicht veranlasst (AG München, Urteil vom 02.03.2017, Az. 424 C 26626/16).

Wohnungsräumung

Die beklagte Gemeinde vermietete an das klagende Ehepaar mit zwei volljährigen Kindern seit Anfang 2000 eine gemeindliche Wohnung. Wegen Mietrückständen in Höhe von 3.671 Euro erwirkte die Gemeinde gegen die Familie 2003 ein Räumungsurteil. Von der Zwangsvollstreckung des Räumungstitels sah die Gemeinde zunächst aufgrund der Fürsprache der Eltern- und Jugendberatungsstelle des Landratsamts ab. Auch nach dem Räumungsurteil zahlte das Ehepaar die Mieten nur unregelmäßig und nicht vollständig, sodass erhebliche Mietrückstände aufgelaufen sind. Die Gemeinde beauftragte deshalb den Gerichtsvollzieher zur Räumungsvollstreckung. Das Ehepaar erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gemeinde.

Das AG München hat der Familie Recht gegeben.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts ist das Recht der Gemeinde auf Räumung der Wohnung aus dem Urteil von 2003 verwirkt.
  • Die Mieter als juristische Laien durften sich vielmehr, da von „Mieterkonten“ und „Soll-Miete“ und nicht ausstehender Nutzungsentschädigung beim Schreiben der Gemeinde die Rede ist, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte.
  • Hinzu kommt noch, dass ein solches Abstandnehmen (wenn auch damals von der Beklagten nicht auf Dauer beabsichtigt) ja auch bereits im Jahr 2003 geschehen war, als die Stadt zunächst von einer Vollstreckung Abstand genommen hatte.
  • Die Gründe, warum die Stadt damals auf eine Vollstreckung verzichtet hatte, bestehen schon seit langer Zeit nicht mehr, ohne dass aus dem Verhalten der Gemeinde jemals ein Umschwung dahin gehend ersichtlich geworden wäre, dass deshalb nunmehr doch vollstreckt werden sollte.

Hinweise

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil ist auch interessant für die zuständigen Behörden bei drohender Obdachlosigkeit infolge eines Räumungsurteils, um den Räumungsschuldnern einen entsprechenden Hinweis hierzu zu geben.

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)