10.03.2016

Nutzung der Kamerafunktion eines Handys während Autofahrt ist verboten

Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB), 2-86/15 (RB)-3 Ss 155/15 OWi).

Mobiltelefon am Steuer

Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB), 2-86/15 (RB)-3 Ss 155/15 OWi).

Ein Autofahrer erhielt im Mai 2015 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Amtsgericht wies diesen aber zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers – erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft, genügt jedoch nicht den an den Begründungsinhalt zu stellenden Anforderungen und dient auch nicht der Rechtsfortbildung.
  • Die festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften.
  • Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.
  • Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Geräts als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d.h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer.

Hinweis

Vorgehend AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 327a – 94/15 – 2410 JsOWi 456/15.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)