13.01.2009

Niedersachsen ändert Nichtraucherschutzgesetz

Als erstes Bundesland hat das Bundesland Niedersachsen das Nichtraucherschutzgesetz (Nds.NrSchG) aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30.07.2008 geändert. Für Gaststätten wurden entsprechend der Gerichtsvorgaben weitere Ausnahmen zugelassen (Beschluss des Landtags vom 10.12.2008, Nds. GVBl. S. 380).

Bilder Akten

Niedersachsen hat für Betreiber von Kleingaststätten Ausnahmen vom Nichtraucherschutzgesetz beschlossen, wenn:

  • die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Gastraum und keinen Nebenraum hat,

  • die Grundfläche des Gastraums weniger als 75 qm beträgt (nicht zur Grundfläche gehört die allein dem Gaststättenbetreiber vorbehaltene Fläche hinter der Theke),
  • in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen,
  • die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist (mit Hinweis auf das Zutrittsverbot unter 18 Jahren).

„Nicht zubereitete Speisen“

Der Gesetzgeber hat nur das Verabreichen „nicht zubereiteter Speisen“ zugelassen. Dies mag nun wiederum verfassungsmäßig bedenklich erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Kleingaststätte (Eckkneipe) nicht kleine zubereitete Speisen anbieten darf. Wo liegt in dieser Gesetzesregelung hierin der Schutz der „Gesundheit“?

Die Begründung der Novellierung gibt hierzu keine Auskunft. Sie verweist lediglich darauf, was nicht zubereitete Speisen sind:

  • solche, die keine weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Genussfertigkeit bedürfen,
  • solche, die ohne Zubereitung genussfertig sind, z.B. rohes Obst, oder ohne Tiefkühlung oder ähnliche Vorkehrungen genussfertig sind, z.B. Brot, Semmeln, Dauerbackwaren, Dauerwurst, Konserven, Räucherwaren, Konfitüren.

Eine derartige Abgrenzung erscheint willkürlich. Weshalb soll ein Gastronom z.B. keine Frankfurter, belegten Brötchen oder eine Gulaschsuppe verkaufen dürfen, wenn die hygienischen Verhältnisse stimmen? Eine lebensfremde Entscheidung, aber eben politisch gewollt.

Schutz vor Passivrauchen auf Spielplätzen

Weiter hat der Niedersächsische Landtag den Gemeinden die Pflicht aufgebrummt, dass sie für den Schutz der Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich ist.

Schutz vor Abfällen

Die Gemeinden sind laut Landtagsbeschluss weiterhin für Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen. Sie müssten also gegebenenfalls Benutzungsordnungen (privatrechtlich) oder Satzungs-/Verordnungsregelungen erlassen.

Praktische Hinweise

Einerseits sind Satzungs- oder Verordnungsregelungen bedenklich, da ein Rauchverbot im Freien z.B. auch in Biergärten erlaubt ist und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein dürfte. Als Vorbildfunktion zum Nichtraucherschutz dient das Gesetz nämlich nicht, sondern nur zur Gefahrenabwehr.

Weiter kann es nicht Sache der Gemeinden sein, für die „Abfallentsorgung“ Maßnahmen zu treffen. Verantwortlich für die Hinterlassenschaften von Raucherutensilien ist der Störer nach allen Gefahrenabwehr-/Abfallbeseitigungsgesetzen. Diese Gesetzesvorgabe hat nichts mit der Praxis zu tun, nach welcher selbstverständlich die Gemeinden schon bisher die Verantwortung für „Hinterlassenschaften-Abfälle-Reinigung Spielplätze“ übernommen haben. Weshalb also diese Regelung in § 4 Nds. NiSchG?

Es ist also ersichtlich, dass das Thema „Nichtraucherschutz“ noch lange nicht erledigt ist. Es wird uns weitere Rechtsprechung und damit praktische Umsetzungsprobleme bereiten. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

 

Autor*in: WEKA Redaktion