06.06.2023

Muss die Halterin einer havarierten Yacht die Kosten eines Feuerwehreinsatzes tragen?

Vergeblich bemühte sich die Feuerwehr, nach dem Retten der Passagiere auch die auf Grund gelaufene Yacht zu bergen. Dennoch sollte der Eigentümer die Kosten des Einsatzes tragen. Der Eigentümer der Yacht wehrte sich gegen den Kostenbescheid (VG Koblenz, Urteil vom 06.03.2023 – 3 K 906/22.KO).

Vergeblich bemühte sich die Feuerwehr, nach dem Retten der Passagiere auch die auf Grund gelaufene Yacht zu bergen. Dennoch sollte der Eigentümer die Kosten des Einsatzes tragen.

Yacht auf Grund gelaufen

Eine Yacht lief auf einem Fluss auf Grund und saß fest. Die Rettungsleitstelle alarmierte die Feuerwehr der örtlich zuständigen Gemeinde. Diese holte mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre die Besatzung des havarierten Bootes an Land und sicherte dieses für die Bergung. Nach mehreren erfolglosen Versuchen wurde die Yacht von einem privaten Unternehmen mit Spezialgerät abgeschleppt.

Die Gemeinde als Träger der Feuerwehr forderte von dem Eigentümer der Yacht für den erfolglosen Einsatz Kosten von rund 5.820 Euro. Dieser erhob erfolglos Widerspruch und klagte mit der Begründung, die Yacht habe sicher auf Grund gelegen und war für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar. Als milderes Mittel wäre die sofortige Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmens in Betracht gekommen.

Bestand im Zeitpunkt des Einsatzes eine Gefahr?

Die Eigentümerin der Yacht darf zu den Kosten des Einsatzes herangezogen werden, wenn eine Gefahr beim Betrieb des Wasserfahrzeugs besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zu dessen Minimierung getroffen werden. Dabei kommt es auf die Beurteilung der Situation im Zeitpunkt des Einsatzes an.

Schiffsverkehr beeinträchtigt

Bei Alarmierung der Rettungsleitstelle hätte das auf Grund gelaufene Boot wegen seiner Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung jederzeit abtreiben, in die Fahrrinne gelangen und damit den Schiffsverkehr gefährden können. Es bestand daher eine konkrete Gefahr, die den Einsatz gerechtfertigt hat.

Möglicher Einsatz eines billigeren Unternehmens ist nicht maßgebend

Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens, wie vom Eigentümer behauptet, billiger hätte durchgeführt werden können, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides, belehrte das Gericht den Eigner der Yacht. Die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist nicht mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeitet und über effektiveres Gerät verfügt, vergleichbar.

Ergebnis

Besteht nach der Havarie einer Yacht eine Gefahr und ist deshalb ein Feuerwehreinsatz erforderlich, kann der Eigentümer der Yacht zu den Kosten des Einsatzes herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn ein privates Abschleppunternehmen die Bergung kostengünstiger hätte vornehmen können und die Feuerwehr nicht vom Betroffenen alarmiert wurde. Die Gemeinde durfte den Eigentümer der Yacht daher zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen, entschied das VG.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)