06.10.2023

Müssen Anwohner das Tischtennisspiel auf einem Spielplatz dul-den?

Erfasst die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nur die unmittelbar von den Kindern und deren körperlichen Aktivitäten verursachten Geräusche oder auch die Geräusche, die von Spielgeräten ausgehen (VG Trier, Urteil vom 24.07.2023, Az. 9 K 1721/23)?

Störendes Tischtennis als Klagegrund

Die Anwohnerin eines Spielplatzes im Dorfgebiet verlangte von der Gemeinde, das Tischtennisspiel auf einem Spielplatz, der auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern aus der Umgebung zugeschnitten ist, zu unterbinden. Sie fühlte sich von den Geräuschen des Tischtennisspiels gestört und verlangte das Entfernen der Tischtennisplatte.

Das Urteil

Das angerufene VG Trier entschied den Streitfall wie folgt:

  • Die Gesamtkonzeption eines Spielplatzes, der auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten ist, kann auch das Aufstellen einer Tischtennisplatte beinhalten, ohne dass hiermit ein von der Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall begründet wird.
  • Eine Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänzt das bestehende Angebot, dient dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und ist auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren.
  • Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz ist typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellen somit keine wesentliche Störung dar und sind von den Nachbarn entsprechend § 22 Abs. 1a BImSchG als sozialadäquat hinzunehmen.
  • Die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes ist wegen des Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten. Insofern liegt die Schwelle der Zumutbarkeit höher.
  • Eine Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder durch Erwachsene entspricht nicht dem Widmungszweck. Dieser Lärm ist missbräuchlich und der Kommune nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art sind polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Ergebnis

Die Klage der Anwohnerin auf Entfernen der auf dem benachbarten Spielplatz aufgestellten Tischtennisplatte wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)