07.11.2016

Mecklenburg-Vorpommern: neue Straßenverkehr-Zuständigkeitsverordnung

Mecklenburg-Vorpommern hat die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht durch Verordnung vom 07.09.2016 (GVBl. S. 782) neu geregelt.

Tempo-30-Schild

Interessant für die Kommunen: So wurden die Zuständigkeiten geregelt

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte

Diese Behörden sind zuständig:

  • für Erlaubnisse nach § 29 Abs. 2 StVO und § 30 Abs. 2 StVO,
  • für die Anhörung der Straßenbaubehörden im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 und Genehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StVO für Straßen in der eigenen Baulast und soweit Kreis-, Gemeinde- und nicht klassifizierte Straßen betroffen sind,
  • für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde, sofern sich die Ausnahmen nicht auf Bundesautobahnen oder von ihnen abzweigende Kraftfahrstraßen beziehen.

Amtsvorsteher und Bürgermeister amtsfreier Gemeinden

Diese Behörden sind für ihren Bezirk zuständig:

  • für die Ausstellung von Parkausweisen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 StVO,
  • für die Genehmigung vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVO, wobei in bestimmten Fällen durch Bundes- oder Landesregelungen über den Zuständigkeitsbezirk hinausgehende Geltungsbereiche von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zugelassen sein können,
  • für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG im Bereich des ruhenden Verkehrs, einschließlich der Verkehrsüberwachung, unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei.

Bürgermeister in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern

sind zusätzlich auch für Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO zuständig (gilt auch für bisher zuständige Städte ab 17.000 Einwohner).

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)