30.09.2020

Keine Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zum Ausgleich Corona-bedingter Nachteile

Das OVG Münster (Beschl. vom 31.08.2020, Az. 4 B 1260/20 und 4 B 1261/20.NE) gab zwei Städten eine herbe Abfuhr, die den Einzelhändlern die Möglichkeit eröffnen wollten, durch Ladenöffnungen an jeweils 4 Sonntagen Umsatz nachzuholen, der durch den Lockdown im Frühjahr ausgeblieben war.

Ladenöffnungen Corona

Sonntägliche Ladenöffnungen in zwei Städten in NRW

Zwei Städte in NRW wollten an jeweils 4 Tagen die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlauben. Beide Städte hatten sich bei ihrer Entscheidung an einem Erlass des Wirtschaftsministeriums orientiert, der sonntägliche Ladenöffnungen wegen der erheblichen negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den stationären Einzelhandel im Einzelfall für zulässig hielt. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di klagte gegen die Rechtsverordnungen der Städte.

Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Sonntagen

Nach ständiger und vom BVerwG auch für die Anwendung des LÖG NRW bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen hinreichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind.

Mit einem besonderen Besucherinteresse müsste gerechnet werden

Bezogen auf die hier herangezogenen Ziele Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und zentraler Versorgungsbereiche sowie Belebung der Innenstädte entsprechen sonntägliche Ladenöffnungen in der Regel dem verfassungsrechtlichen Gebot, wenn aus anderen Gründen, z.B. traditionellen Veranstaltungen, ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist. Über den davon erfassten Bereich hinaus soll zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden.

Ziel: Umsatz nachholen

Die Ladenöffnungen sollen erklärtermaßen der Zielsetzung dienen, an den festgesetzten Sonntagen Kaufkundschaft in die Innenstadt zu locken und dadurch Ladeninhabern dort die Möglichkeit zu bieten, nach Verlusten und ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntagen während der Corona-Krise Umsatz nachzuholen. Von den Ladenöffnungen an Sonntagen geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet werde, entschied das OVG.

Die Rechtsverordnungen zur Sonntagsöffnung werden daher dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, zweifelsfrei nicht gerecht.

Ergebnis

Das OVG entsprach den Anträgen von ver.di, da die Verordnungen der beiden Städte offensichtlich gesetzeswidrig und nichtig sind.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)