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Kostentragung für Feuerwehreinsatz nach Falschalarmierung?

Eine harte Nuss hatte das OVG Saarlouis (Beschl. vom 10.01.2025, Az. 2 A 176/24) zu knacken: Das Gericht musste entscheiden, ob ein Anrufer für die Kosten eines danach folgenden Feuerwehreinsatzes aufzukommen hat.

Feuerwehreinsatz nach Falschalarmierung

Matratzen angezündet

Wegen der Meldung einer zunehmenden schwarze Rauchwolke und Ausbruch eines Flächenbrandes rückte die Freiwillige Feuerwehr mit fünf Fahrzeugen und 26 Feuerwehrleuten aus. Am Brandort, an dem auch der Anrufer angetroffen wurde, stellte sich heraus, dass kein Flächenbrand vorlag, sondern Schaumstoffmatratzen verbrannt wurden. Später gab der Anrufer an, seine Frau habe die Matratzen angezündet.

Die Gemeinde forderte von ihm Kostenerstattung in Höhe von 1.131,97 Euro. Mit der Begründung, er habe weder das Feuer verursacht noch sei er Eigentümer des betroffenen Grundstücks, erhob er Widerspruch und Klage.

Grundsatz: Verursacher haftet

Nach den Brandschutzhilfeleistungsgesetz des Bundeslandes (hier: § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG) kann die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher einer Gefahr oder eines Schadens verlangen. Erhebt die Gemeinde die ihr entstandenen Kosten, entspricht dies dem Zweck der Ermächtigung. Dies ist auch verhältnismäßig, weil sie in erster Linie eine dem Verursacher obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Ausnahmen kommen nur in atypischen Fällen in Betracht.

Gibt es Ausnahmen von der Regel …

Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die beseitigte oder abgewehrte Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in die Risikosphäre des Verantwortlichen fällt, etwa weil sie weder von ihm veranlasst noch für ihn vorhersehbar war oder weildie konkrete kostenauslösende Maßnahme in erster Linie dem öffentlichen Interesse diente. Auf der Kostenebene sind die Risiko- und Interessenssphären des Störers und der Allgemeinheit voneinander abzugrenzen. Zu entscheiden ist nach dem Grundsatz der gerechten Lastenteilung. Stellt sich heraus, dass der Betreffende (hier der Anrufer) die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat, ist er nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Kann nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat.

… und trifft eine davon zu?

Das Gericht prüfte nun nach diesen Grundsätzen, ob der die Feuerwehr herbeirufende Ehemann die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen hat:

  • Es lag eine Anscheinsgefahr vor.
  • Das Feuer wurde vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig verursacht.
  • Der Ehemann hat die Anscheinsgefahr in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Seine Äußerungen in seinem Anruf führten dazu, dass Feuerwehr und Polizei ausrückten.
  • Der Ehemann hat vor Ort nichts dafür getan, um den Eindruck auszuräumen, er sei der Störer.

Ergebnis

Der anrufende Ehemann wurde vom Gericht als Anscheinsstörer eingestuft. Er konnte daher zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Somit, schloss das Gericht, erging der Kostenbescheid rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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