07.07.2015

Können Straßen für Motorräder bei erhöhtem Unfallrisiko gesperrt werden?

Dass Verwaltungsbehörden und Gerichte ganz unterschiedlich ticken, belegt ein Urteil des VG Osnabrück (Beschl. vom 22.04.2015, Az. 6 B 20/15) zu der Frage, ob eine Unfallstatistik geeignet ist, eine Straßensperrung für Motorräder zu rechtfertigen.

Motorräder Straßensperrung

Ein 2 km langes Teilstück einer Landesstraße ist sehr kurvenreich; die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 bzw. 70 km/h festgesetzt. Auf der betreffenden Strecke wurden im Laufe eines Jahres sechs Verkehrsunfälle mit schweren Personenschäden registriert, davon fünf mit Beteiligung von Motorrädern. Weil repressive Maßnahmen mittels Geschwindigkeitskontrollen die Anzahl der Unfälle nicht verringerten, sondern deren Zahl sogar anstieg, beschloss eine Unfallkommission mit sofortiger Wirkung ein absolutes Durchfahrtsverbot für motorisierte Zweiräder. Die Straßenverkehrsbehörde erließ daraufhin eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung und ordnete das Aufstellen der Verkehrszeichen an. Ein Verkehrsteilnehmer klagte hiergegen.

Entscheidungsgründe

  • Bei einem ein Verbot aussprechenden Verkehrszeichen, mit dem eine zuvor erlassene Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO umgesetzt wird, handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Sie kann jeder anfechten, der geltend machen kann, hierdurch in seinen Rechten, etwa in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
  • Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).
  • An die Darlegungspflicht bzw. den Nachweis eines solchen erhöhten Risikos sind relativ hohe Anforderungen zu stellen.
  • Die bloße Auflistung der Anzahl an Verkehrsunfällen ist nicht geeignet, ein gerade für die Benutzung mit Krafträdern aus besonderen örtlichen Verhältnissen abzuleitendes erhöhtes Schadensrisiko hinreichend plausibel zu belegen. Dies besagt letztlich noch nichts über die Ursachen der angenommenen Gefahrenlage, sondern dürfte in erster Linie auf den allgemeinem Erfahrungswissen entsprechenden Umstand zurückzuführen sein, dass die Gefahr, bei einem Unfall (schwere) Verletzungen davonzutragen, bei Kradfahrern im Allgemeinen deutlich höher ist als bei Autofahrern.

Ergebnis

Die getroffene verkehrsrechtliche Anordnung ist mutmaßlich rechtswidrig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)