12.01.2015

Keine gaststättenrechtliche Gestattung bei Schutz der Anwohner durch den Bebauungsplan

Ein Gewerbeamt erteilte einem Gastwirt anlässlich der Veranstaltung eines Flohmarkts eine Gestattung nach dem GastG des Bundes. Ein Anwohner klagte gegen die Gestattung wegen der prognostizierten hohen Immissionen – und bekam Recht vom VGH München (VGH München, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 22 CS 14.2013).

Tisch auf dem Flohmarkt mit buntem Geschirr

Ein betroffener Anwohner klagte gegen die Gestattung eines Gewerbeamtes nach § 12 GastG des Bundes aus Anlass der Veranstaltung eines Flohmarkts in der Nähe seines Anwesens, da dadurch ein prognostizierter Lärmpegel von bis zu 74 dB(A) nach 22 Uhr hervorgerufenen würde. Das VG hielt die Gestattung für rechtmäßig, der VGH München hob sie auf.

 

Der Beschluss

  • Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung i.S.v. § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird) so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden.
  • Das Anwesen des Anwohners liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist als Mischgebiet zu qualifizieren. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
  • Einen besonderen Schutz erfahren die Wohnnutzungen durch den konkreten Bebauungsplan, weil er abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt.
  • Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u.a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.
  • Eine schematische Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt.
  • Die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind.
  • Das gilt nicht nur für „reine“ Freiluftgaststätten, sondern auch für Freischankflächen, die einen Anhang zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.
  • Die Lärmbelastung, die aus der erteilten Gestattung resultieren wird, ist angesichts des prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch, dass sie das Maß dessen, was im konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Folgt man der Entscheidung des VGH München, müssen die Mitarbeiter der Gewerbeämter in den Bundesländern ohne eigenes Gaststättengesetz bzw. in den Ländern, in denen die Landesgaststättengesetze Gestattungen vorsehen, wie z.B. in Baden-Württemberg, über baurechtliche Kenntnisse verfügen, um über Gestattungen entscheiden zu können. Dies kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Den Gewerbeämtern in diesen Bundesländern empfehlen wir deshalb, bei Anträgen auf Gestattungen Auskünfte der Bauämter einzuholen, ob eventuell Bestimmungen des maßgebenden Bebauungsplans der Gestattung entgegenstehen.

 

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)