21.07.2016

Kann eine Gemeinde einen nicht betriebsbereiten Bagger abschleppen?

Ein Bauunternehmen stellte einen Bagger, dessen Batterie abgeklemmt war, mindestens einen Monat lang am Straßenrand ab. Gegen die Abschleppmaßnahme klagte das Unternehmen (VG München, Urteil vom 09.06.2015, Az. 2 K 13.5924)

abschleppen Bagger

Ein Polizeibeamter bemerkte einen am Straßenrand abgestellten und offensichtlich nicht betriebsbereiten Bagger. Er brachte einen Aufkleber an dem Bagger an, mit dem der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs aufgefordert wurde, dieses „sofort“ zu entfernen und nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Für den Fall, dass der Bagger nicht unverzüglich entfernt wird, wurde sein Abschleppen auf Kosten des Verfügungsberechtigten angedroht.

Einen Monat später stand der Bagger noch an der gleichen Stelle. Ein Mitarbeiter der Gemeinde forderte den Geschäftsführer des Bauunternehmens, dem der Bagger gehörte, auf, die Arbeitsmaschine umgehend zu entfernen, andernfalls werde sie abgeschleppt. Der Geschäftsführer verweigerte die sofortige bzw. zeitnahe Entfernung. Daraufhin wurde der Bagger abgeschleppt. Gegen den Kostenbescheid der Gemeinde über 2.500 Euro klagte das Bauunternehmen.

Entscheidungsgründe

  • Der Bescheid beruht auf Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Hinweis: Die Vorschrift ist auf die entsprechenden Regelungen der übrigen Landesstraßengesetze übertragbar.
  • Nach Art. 18a Abs. 1 BayStrWG kann die Straßenbaubehörde in dem Fall, dass Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird und Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen nicht erfolgversprechend sind, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.

Das VG prüfte die gesetzlichen Voraussetzungen wie folgt:

  • Der Abstellort des Baggers, ein nicht befestigter Randstreifen einer Gemeindestraße, ist öffentlicher Straßengrund.
  • Die öffentliche Straße wurde durch das wochenlange Abstellen des Baggers ohne die erforderliche Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies war eine Sondernutzung.
  • Eine der unmittelbaren Ausführung durch die Gemeinde vorangegangene förmliche Anordnung gegenüber dem Bauunternehmen, den Bagger zu entfernen, war nicht erfolgversprechend i.S.v. Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Eine Anordnung kann danach unterbleiben, wenn Umstände darauf hindeuten, dass der rechtswidrige Zustand auch nach Erlass einer Anordnung gegen den Pflichtigen nicht behoben wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Pflichtige auf das Aufbringen einer Plakette (sog. „roter Punkt“), mit dem er zur umgehenden Entfernung aufgefordert wird, erkennbar nicht reagiert. Dies war der Fall.
  • Nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist Schuldner der Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs u.a. der „Pflichtige“ nach dem Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes. Kostenpflichtig ist danach grundsätzlich primär der Handlungsstörer. Dies war das Bauunternehmen, dem der Bagger gehörte und das der Aufforderung zum Entfernen des Baggers nicht nachkam.
  • Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens hatte das Gericht nicht.

Ergebnis

Der Kostenbescheid der Gemeinde ist rechtmäßig ergangen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)