09.10.2023

Kann die Kostenfestsetzung einer Bestattung durch Kostenvoranschläge erschüttert werden?

Ein Bestattungspflichtiger verweigerte die Beisetzung seines Vaters und argumentierte nach Abschluss der Bestattung, er hätte seinen Vater kostengünstiger beerdigt. Beim OVG Schleswig (Beschl. vom 16.08.2023, Az. 3 LA 142/19) blitzte er mit diesem und anderen Einwänden ab.

Kostenfestsetzung einer Bestattung

Argumente gegen die Kostenfestsetzung

Der Sohn eines Verstorbenen, der die Bestattung seines Vaters verweigerte und anschließend deren Kosten tragen sollte, rief das VG Schleswig und anschließend das OVG Schleswig-Holstein an, um den Kostenbescheid aufheben zu lassen. Er argumentierte:

  • Ihm lägen Kostenvoranschläge anderer Bestatter vor, die weitaus günstiger sind.
  • Ein einfacher Auszug aus dem Geburtenregister reiche nicht aus, um die Abstammung von dem Verstorbenen zu belegen.
  • Die Behörde habe seinen Bruder – trotz ihrer Zugriffsmöglichkeit auf alle Meldedaten – nicht einmal zu erreichen versucht, obwohl dieser bereit gewesen wäre, die Bestattungskosten zu tragen.

Das OVG stellte klar:

  • Hat die Behörde für die Bestattung zu sorgen, ist ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt. Sie hat einer einfachen, aber würdigen Bestattung in ortsüblicher Form zu entsprechen.
  • Der Sohn hatte selbst die Möglichkeit, eine kostengünstige Bestattung zu organisieren. Es ist sein Risiko, wenn er nach der Durchführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde mit höheren Kosten belastet wird.
  • Mit dem Argument, ein einfacher Auszug aus dem Geburtenregister sei nicht ausreichend, um die Abstammung zu belegen, verkennt der Sohn die Beweiskraft der Angaben in den Personenstandsregistern.
  • Die Ordnungsbehörde hat sich an den von ihr erfolgreich ermittelten und erreichten Sohn gehalten, bei dem sie zum maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass er neben möglichen Geschwistern gleich- und wie diese erstrangig bestattungspflichtig war. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ergebnis

Das OVG bestätigte das Urteil des VG und wies ebenso wie die Vorinstanz die Klage ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)