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Kann aus einem Einwurfeinschreiben die Zustellung abgeleitet werden?

Das LAG Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 SLa 26/24) setzte sich mit der Frage auseinander, ob für das digitalisierte Einwurfeinschreiben auch der Anscheinsbeweis gilt.

Sachverhalt

Ein Postbote steckte ein zustellungsbedürftiges Schreiben in den Briefkasten des Empfängers. Dieser bestritt, das Schreiben erhalten zu haben. Der Absender musste somit den Zugang des Schreibens beweisen.

Wann gilt ein Anscheinsbeweis?

Der Beweis des ersten Anscheins, begann das LAG, gelte nur bei „typischen Geschehensabläufen“, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen. Der Erfolg muss zwar nicht immer eintreten, aber mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit.

Der bisherige analoge Ablauf …

In der analogen Version des Einwurf-Einschreibens lief eine Zustellung wie folgt ab: Vor dem Einwurf in den Briefkasten zog der Postbote ein „Peel-off-Label“ von der Sendung ab und klebte es auf den Auslieferungsbeleg. Er bestätigte dann mit der Angabe des Datums unterschriftlich die Zustellung.

… und der digitale

Das LAG sezierte nun den Ablauf der Zustellung eines digitalen Einwurf-Einschreibens: Die Einlieferungsnummer wird mit einem Scanner eingelesen und gespeichert. Vor Ort vergewissert sich der Postbote vor dem Einwurf, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht. Auf dem Scanner unterschreibt er digital und bestätigt die Zustellung. Der Vorgang wird beendet, bilanzierte das Gericht den Ablauf, bevor der Brief in den Briefkasten geworfen, d.h. zugestellt, wird.

Genügt dies für den Anscheinsbeweis?

Die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung hängt nur von der Zuverlässigkeit des Zustellers ab, der die interne Vorgabe der Deutschen Post sicherstellen muss. Die Richter zogen sich ein gelbes Shirt über ihre Roben und stellten fest, dass es letztlich darauf ankommt, ob der Postbote gewissenhaft arbeitet oder nicht.

Ergebnis

Weil aus dem (reproduzierten) Zustellbeleg bzw. der digitalen Sendungsverfolgung nicht deutlich hervorgeht, welcher Vorgang dokumentiert wurde, sind die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis nicht erfüllt und das Schreiben gilt als nicht zugestellt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)