23.02.2016

Photovoltaik für Privatnutzung im Außenbereich zulässig?

Wenn die ehrgeizigen Ziele der Energiewende erreicht werden sollen, bedarf es größter Anstrengungen aller Beteiligten, predigen die Politiker aller Parteien. Der VGH München hingegen deckte auf, das die Verzahnung des Baurechts mit diesen Zielen noch nicht vollständig geglückt ist (Beschl. vom 17.12.2015, Az. 1 ZB 14.2604 und 1 ZB 14.2624).

Photovoltaik Privatnutzung Außenbereich

Photovoltaik für private Zwecke

Im Außenbereich einer Gemeinde errichtete ein Eigentümer eine bodenständige Photovoltaikanlage mit den Maßen 43‚2m Länge und 8‚75m Höhe. Daneben stand ein Gebäude für die erforderliche Elektronik. Mit der gewonnenen Energie wollte er seinen privaten Energiebedarf decken. Die Bauaufsicht ordnete das Beseitigen der Photovoltaikanlage und des Gebäudes an. Das VG München bestätigte den Bescheid der Bauaufsicht. Daraufhin wandte sich der Bauherr an den VGH München.

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Entscheidungsgründe

Privilegierung

  • Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt allein darauf ab, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist.
  • In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Privilegierung zu verneinen ist, wenn mit dem Vorhaben überwiegend individuelle Interessen verfolgt werden.
  • Das ist hier der Fall, weil die Photovoltaikanlage hauptsächlich dazu dient, den Energiebedarf eines Anwesens zu decken, das dem Eigentümer der Anlage gehört.

Überwiegende Privatnutzung

  • Dass der Energieüberschuss an das öffentliche Netz abgegeben wird, ändert nichts an der überwiegenden Privatnutzung der Anlage.
  • Die Photovoltaikanlage erfüllt auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da sie primär die Aufgabe hat, das Anwesen des Eigentümers mit Strom zu versorgen, ist sie keine Anlage, die im Sinn des Gesetzes der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient.

PV-Anlage nicht ortsgebunden

  • Zudem ist eine Photovoltaikanlage nicht ortsgebunden. Der spezifische Standortbezug muss sich aus der Zweckbestimmung der Anlage ergeben, sodass es hier nicht darauf ankommt, dass die streitgegenständliche Anlage bereits einmal (befristet) genehmigt und an ihrem jetzigen Standort errichtet wurde.
  • Ist die streitgegenständliche Photovoltaikanlage bauplanungsrechtlich nicht privilegiert, so gilt das erst recht für das (Neben-)Gebäude für die Elektronik, in dem sich der Wechselrichter befindet.

Ergebnis

Die Anfechtungsklage des Bauherrn wurde abgewiesen. Die im Außenbereich stehende Photovoltaikanlage und das Nebengebäude sind als sonstige Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen, sodass die Bauaufsicht nach Art. 76 Satz 1 BayBO ihre Beseitigung anordnen konnte.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)