Ist ein Lebensgefährte bestattungspflichtig?
Der Bruder eines Verstorbenen verweigerte die Bestattung und zeigte überdeutlich auf dessen Lebensgefährten. Er klagte gegen den Kostenfestsetzungsbescheid (OVG Münster, Beschl. vom 29.04.2025, Az. 19 E 180/25).
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Zusammenleben des Verstorbenen mit einem Lebensgefährten, …
Die Ordnungsbehörde verpflichtete den Bruder eines Verstorbenen zu dessen Bestattung. Der Bruder verweigerte die Bestattung, weil der Verstorbene mit einem Lebensgefährten zusammengelebt habe, sodass dieser die bestattungspflichtige Person sei. Die Ordnungsbehörde wandte sich an das Standesamt, das daraufhin mitteilte, eine Lebenspartnerschaft i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) habe nicht bestanden. Die Ordnungsbehörde sah keine Veranlassung, ihren Bescheid aufzuheben, veranlasste die Bestattung und erließ einen Kostenbescheid. Der Bruder klagte gegen diesen.
… aber nicht mit einem Lebenspartner
Das OVG urteilte in knapper Form:
- Unter dem Begriff des Lebenspartners i.S. der Bestattungsgesetze der Bundesländer (hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW) sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.
- Weil keine Lebenspartnerschaft bestand, ist der Lebensgefährte nicht zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet.
Ergebnis
Die Klage des bestattungspflichtigen Bruders gegen den Kostenbescheid wurde abgewiesen.