Ist ein Feuerwehrhaus im Wohngebiet zulässig?
Keinesfalls, denken Sie jetzt bestimmt – aber lassen Sie sich vom Beschluss des OVG Magdeburg vom 17.09.2025, Az. 2 L 27/25.Z, überraschen!
Zuletzt aktualisiert am: 25. November 2025

Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses
Die Eigentümerin eines benachbarten Wohnhauses klagte gegen eine Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses, da sie das Vorhaben in einem faktischen reinen Wohngebiet für planungsrechtlich unzulässig hielt.
Die Gemeinde wollte das vorhandene gründerzeitliche zweigeschossige Feuerwehrgerätehaus für die Stadtteilfeuerwehr (als freiwillige Feuerwehr) sanieren. Zusammen mit einem in den 1990er-Jahren errichteten Erweiterungsbau sollte das Gebäude in der Weise neu gestaltet werden, dass an der Ost- und der Nordseite der Bestandsbauten ein eingeschossiger Neubau und eine Kfz-Halle für vier Einsatzfahrzeuge errichtet werden.
Das Feuerwehrgerätehaus fällt zwar aus dem Rahmen …,
Es ist zwar richtig, machte das OVG der Klägerin zunächst Hoffnung, dass ein Feuerwehrgerätehaus im Wohngebiet aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern ist. Es überschreitet zwar quantitativ die Schwelle der Erheblichkeit, fällt aber nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, drückte sich das OVG ziemlich nebulös aus, kam dann aber ganz klar auf den Punkt.
… beeinflusst den Charakter der Umgebung aber nicht
Derartige Anlagen sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann ein „Fremdkörper“, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung beeinflussen. Dies ist bei dem geplanten Feuerwehrgerätehaus jedoch zu verneinen, weil das Gebäude weder von seiner Größe noch nach seinem Erscheinungsbild wesentlich aus der Umgebung herausragt.
Daraus folgt, so die Richter, das umstrittene Feuerwehrhaus kann bauplanungsrechtlich als Anlage für Verwaltungen eingestuft werden, die ausnahmsweise zugelassen sind.
Ergebnis
Die Klage der Anwohnerin wurde abgewiesen.