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Ist ein Besucher ein Bewohner?

Das VG Göttingen musste über eine Wohnungsverweisung nach einem Streit entscheiden (Urteil vom 02.12.2025, Az. 1 A 289/23).

Streit um ein Handy

Nach der Trennung betrat der in einer anderen Unterkunft lebende Ehemann die Wohnung der Ehefrau, um die Kinder abzuholen. Die Ehefrau gab die Kinder nicht heraus. Man einigte sich darauf, dass der Ehemann sein Umgangsrecht in der Wohnung der Ehefrau ausübte. Es kam zum Streit: Sie riss ihm sein Handy aus der Hand. Er wollte sein Handy zurück, ergriff ihren linken Arm, stieß sie weg bzw. schob sie zur Seite. Sie rief die Polizei, die weder Blessuren noch Rötungen am linken Arm feststellen konnte.

Gegen die Wohnungsverweisung klagte der Ehemann, da er sich nicht bewusst war, häusliche Gewalt angewandt zu haben.

War der Ehemann ein Bewohner?

Nach dem Gefahrenabwehrrecht des Landes (hier § 17a Abs. 1 Satz 1 NPOG) kann die Polizei eine Person aus der von ihr bewohnten Wohnung verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abzuwehren.

Beide Personen müssen zumindest zeitweise in derselben Wohnung leben. Der Ehemann war jedoch ausgezogen. Eine häusliche Lebensgemeinschaft bestand nicht mehr.

Das Betreten der Wohnung macht ihn nicht wieder zum Bewohner, entschied das Gericht und kam nun zu der entscheidenden Frage:

Hat der Ehemann häusliche Gewalt angewandt?

Die Gefahrenprognose beruht maßgeblich auf der Feststellung, dass der Ehemann Gewalt angewandt hat. Das Gericht sah den Versuch des Ehemannes, sein Handy wieder zu erlangen, als gerechtfertigte Selbsthilfe an, um sich gegen die verbotene Eigenmacht der Ehefrau zu wehren (vgl. § 859 Abs. 1 u. 2 BGB). Im Fall einer gerechtfertigten Handlung kann nicht angenommen werden, dass eine Straftat vorliegt.

Ergebnis

Eine Wohnungsverweisung setzt voraus, dass beide Personen als Bewohner derselben Wohnung in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine gerechtfertigte Handlung kann nicht herangezogen werden, um eine von der sich wehrenden Person ausgehende Gefahr zu begründen. Das Gericht hob die Wohnungsverweisung der Ordnungsbehörde auf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)