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Ist der Eigentümer eines Grundstücks Störer, wenn der Pächter illegal Abfälle lagert?

Auf einem Grundstück wurden u.a. illegal Abfälle gelagert. Ist der Eigentümer, der das Grundstück verpachtet hat, der Störer (VG Schleswig, Beschl. vom 15.08.2025, Az. 6 B 18/25)?

Großbrand auf illegalem Lagerplatz

Auf einem Grundstück wurden größere Mengen Abfälle wie Altreifen, Metallschrott, Altholz sowie abgestellte, nicht fahrtüchtige Fahrzeuge aufgefunden. Der Pächter wurde vergeblich aufgefordert, die Abfälle zu entsorgen.

Jahre später kam es zu einem Großbrand. Der Pächter sollte den Boden auf der gesamten Fläche ca. 5–10 cm tief abtragen. Dieser lehnte ab, weil er zahlungsunfähig sei.

Die Behörde richtete einen Bescheid an den Eigentümer:

  1. Die Brandabfälle sind innerhalb von 2 Wochen zu entsorgen.
  2. Die weiteren gelagerten Gegenstände, auch die nicht fahrtüchtigen oder unangemeldeten Fahrzeuge, sind in dieser Zeit ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Der verunreinigte Boden ist auf der gesamten Brandfläche 10 cm tief auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  4. Das Lagern von Abfällen auf dem Grundstück abweichend von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist untersagt.
  5. Jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie damit verunreinigten Gegenständen außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen bzw. ohne Schutzvorrichtungen ist untersagt.

Der Eigentümer winkte ab, weil er keinen Zugriff auf das Grundstück habe.

Das VG entschied:

  1. Weil der Eigentümer die Brandabfälle weder verwertete noch beseitigte, verletzte er die Grundpflichten aus dem KrWG.
  2. Bei den zu entsorgenden Gegenständen handelt es sich ebenfalls um zu beseitigenden Abfall, der nicht entsorgt wurde, insbesondere die nicht fahrtüchtigen bzw. nicht angemeldeten Fahrzeuge.
  3. Das Ausheben der brandbelasteten Fläche war erforderlich, weil eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen bestand.

Diese Punkte hakte das VG ab und verwarf die folgenden Anordnungen:

  1. Da der Eigentümer die Abfälle nicht selbst auf dem Grundstück gelagert hat, sondern das Handeln des Pächters geduldet hat, war er nicht der Störer.
  2. Das Ergebnis zu 4. Und auch für 5.

Das VG stellte für die letztgenannten Anordnungen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wieder her.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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