15.07.2015

In Schleswig-Holstein können keine Bestattungsanordnungen erlassen werden

Eine Gemeinde in Schleswig-Holstein erließ eine Bestattungsanordnung, weil der Pflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachkam. Das OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.04.2015, Az. 2 LB 10/14) erklärte diese für rechtswidrig.

Gräber mit Blumen

Nach dem Tod der Schwester wurde ihr Bruder mündlich und schriftlich auf seine Bestattungspflicht hingewiesen. Weil er seine Schwester nicht bestattete, forderte das Ordnungsamt ihn mittels eines Bescheids auf, die Bestattung zu veranlassen. Der Bescheid enthielt neben der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch die Androhung der Einäscherung des Leichnams im Wege der Ersatzvornahme.

Nachdem der Bruder den Bescheid nicht befolgte, setzte das Ordnungsamt die Ersatzvornahme fest und äscherte den Leichnam der Schwester ein. Auch hinsichtlich der Beisetzung der Urne erließ das Ordnungsamt erfolglos einen Bescheid an den Bruder und setzte die Ersatzvornahme fest. Gegen die Kostenbescheide erhob der bestattungspflichtige Bruder Widerspruch – und bekam Recht.

Entscheidungsgründe

  • Der Bruder der Verstorbenen ist bestattungspflichtig nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG.
  • 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG lautet: „Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen.
  • Weil der Bruder seiner Bestattungspflicht nicht nachkam, hatte somit die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen.
  • De Befugnisse sind somit auf ein Handeln im Wege einer Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug, d.h. ohne vorausgegangenen (Grund-)Verwaltungsakt, begrenzt.
  • Die gesetzliche Formulierung „zu sorgen“ berechtigt aber die Gemeinde nicht, den Bestattungspflichtigen mit Bescheid zum Bestatten eines Verstorbenen zu verpflichten. Die Befugnisse der Gemeinde sind darauf beschränkt, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen und dann die Kosten dem Bestattungspflichtigen aufzuerlegen.

Ergebnis

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig ergangen. Die Gemeinde muss nun die Kosten der Bestattung selbst tragen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)