28.05.2021

Rechtsgrundlage für Hausnummernvergabe in Thüringen

Die Vergabe von Hausnummern ist nach der Rechtslage in Thüringen dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzurechnen. Die Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern dient dem alleinigen Interesse der Allgemeinheit nach pflichtgemäßem Ermessen an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst (Thür. OVG, Beschluss vom 09.02.2021, Az. 3 EO 195/20).

Hausnummernvergabe Thüringen

Behörde verfügte Hausumnummerierung

Die Behörde verfügte mit sofortiger Vollziehung eine Hausumnummerierung. Mit seiner Beschwerde gegen die Klageablehnung beim Verwaltungsgericht verfolgt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzziel weiter, die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, mit dem seinem Grundstück eine neue Hausnummer zugeteilt wurde, auszusetzen.

Oberverwaltungsgericht lehnt Beschwerde ab

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG wird zurückgewiesen. Jedenfalls zeigen die vorgetragenen Gründe keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.

Rechtsgrundlage für die Hausnummernvergabe ist das Ordnungsrecht

Soweit der Antragsteller meint, als Rechtsgrundlage für die Hausnummernvergabe käme allein § 5 ThürKO in Betracht, folgt dem das Gericht nicht. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nicht aufzeigt, ob und inwieweit dies in der Sache zu einem anderen Ergebnis der Entscheidung führen muss, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Vergabe von Hausnummern nach der Thüringer Rechtslage allein dem Bereich des allgemeinen Ordnungsrechts zuzurechnen ist.

Die Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 ThürKO bezweckt – ungeachtet, dass hierbei auch ordnungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind – vorrangig die dem Selbstverwaltungsbereich zuzuordnenden Stiftung kommunaler Identität; in ihr findet nach Abwägung historischer, kultureller, gesellschaftlicher, politischer und anderer Belange die kommunale Gemeinschaft einen prägenden Ausdruck.

Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich hingegen um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Die Hausnummernvergabe kann dem folgend zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straßenbenennung stehen, ist jedoch ein rechtlich selbständiger Akt; sie ist nicht lediglich ein Annex hierzu.

Kein Ermessensfehler erkennbar

Auch soweit der Antragsteller meint, dass eine Aufteilung der Hausnummern in gerade und ungerade Zahlen je Straßenseite nicht zwangsläufig sei, stellt er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Gericht überprüft lediglich, ob bei der vorgenommenen Vergabe ein Ermessensfehler erkennbar ist und kommt zu dem Ergebnis, dass die getroffene Hausnummernregelung eine logische Abfolge aufweist, die eine schnelle Erreichbarkeit in Unglücksfällen unter Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten sicherstellt.

Ob möglicherweise auch eine andere Nummerierung diese Kriterien erfüllen könnte, ist dabei nicht entscheidend, denn dies führt nicht dazu, dass die gewählte Abfolge ermessensfehlerhaft getroffen worden ist.

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)