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Haftung für Unfälle mit E-Scootern wird verschärft

Die Schäden durch E-Scooter häufen sich und Geschädigte gehen häufig leer aus. Die Justizministerin will sich damit nicht abfinden.

Schluss mit lustig für E-Scooter

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter“ schreibt Ministerin Hubig (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, BMJV) in einer Pressemitteilung.

Gesagt, getan: Am 03.12. hat das BMJV einen Referentenentwurf an die Länder und Verbände versandt. Das Gesetzesvorhaben hat das Ziel, dass Fahrer von E-Scootern wie Fahrer von Kraftfahrzeugen haften.

Was ist der Hintergrund?

Für E-Scooter gilt die Gefährdungshaftung, wie für Kfz üblich, bisher nicht. Sie sind als langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometern in der Stunde gemäß § 8 Nr. 1 StVG von der nach dem StVG geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters und der Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden ausgenommen. Allein die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 BGB ist auf die Elektrokleinstfahrzeuge anwendbar. Für Geschädigte ist es daher häufig schwierig, Ansprüche geltend zu machen. Denn in den meisten Fällen ist weder die Identität des Fahrers nachweisbar noch dessen Verschulden. Geschädigte gehen daher oft leer aus, wie das BMJV feststellt.

Bei Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern bestehen oft Beweisschwierigkeiten. In erster Linie bei Free-floating-Vermietungsmodellen sind die verantwortlichen Personen schwer zu ermitteln.

Das ist vorgesehen

Halter von E-Scootern sollen, sofern das Gesetz beschlossen wird, verschuldensunabhängig haften. Bei Fahrern von E-Scootern wird vermutet, dass sie schuldhaft gehandelt haben. Sie haften für einen Schaden, wenn sie sich nicht entlasten können. Geschädigten soll es leichter werden, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Abgewickelt wird der Schadensersatz von der obligatorischen Haftpflichtversicherung, die vom Halter des Elektrorollers abgeschlossen werden muss.

Was ist mit Segways?

Auch andere Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways werden künftig den neuen Haftungsregeln unterworfen. Für langsam fahrende Kraftfahrzeuge z.B. der Bau- und Landwirtschaft oder motorisierte Krankenfahrstühle sollen die neuen Haftungsregeln nicht gelten.

Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)